Ra 2018/03/0040 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für eine "Beachtlichkeit" eines Fristerstreckungsansuchens in dem Sinn, nach dem ein solches Ansuchen - auch wenn ihm nicht innerhalb der gemäß § 91 Abs. 2 Gewo 1994 gesetzten Frist entsprochen wird - den Ablauf der wirksam gesetzten, angemessenen Frist verhindere, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.