Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S J, vertreten durch die Bitterl König Rechtsanwälte OG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. August 2025, Zl. VGW 103/040/4103/2025 6, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 28. Jänner 2025 gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Aufschiebungsantrag wird damit begründet, dass der Revisionswerber bei weiterem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses seinem Beruf als Personenschützer ohne Waffe nicht nachkommen könne. Aktuell sei er als Vorhut eingesetzt, wobei dies nur eine temporäre Lösung sei, da sein Arbeitgeber darauf bestehe, dass alle Personenschützer bewaffnet seien. Der aufschiebenden Wirkung würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, insbesondere gehe vom Revisionsführer aus näher dargelegten Gründen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich aus.
3 Die belangte Behörde sprach sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus. Angesichts des im angefochtenen Erkenntnis angenommenen Vorliegens bestimmter Tatsachen iSd § 12 Abs. 1 WaffG stünde das zwingende öffentliche Interesse, den Missbrauch von Waffen durch den Revisionswerber und die damit einhergehende Gefährdung von Menschen zu verhindern, dem Aufschub des Vollzuges entgegen. Überdies habe der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2022/03/0150, mwN).
6 Der Revisionswerber hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angegeben, in seiner Tätigkeit als Personenschützer nun als Vorhut tätig zu sein, also mit dem Auto voraus zu fahren, während das Schutzobjekt mit dem bewaffneten Personenschützer hinterherfahre. Wie lange er das so noch machen dürfe, könne er nicht sagen, weil sein Chef möchte, dass sie bewaffnet seien.
7 Angesichts dessen, dass ihm sein Arbeitgeber also bereits während des Beschwerdeverfahrens trotz wirksamen Waffenverbotes (vgl. § 12 Abs. 3 WaffG) weiterhin eine Beschäftigung ermöglicht hat, erklärt der Revisionswerber nicht, was sich daran nunmehr für die Dauer des Revisionsverfahrens geändert hätte. Somit wurde kein unverhältnismäßiger Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis dargelegt (vgl. auch zu einer bloß allgemein vorgebrachten beschränkten beruflichen Einsatzmöglichkeit VwGH 11.3.2023, Ra 2023/03/0094).
8 Demgegenüber besteht ein insofern überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr (vgl. § 10 WaffG).
9 Der Aufschiebungsantrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 25. November 2025
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