JudikaturVwGH

Ro 2023/11/0011 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2024

§ 91 Abs. 2 GewO 1994 stellt im Sinn des Urteilstenors des EuGH in der Rechtssache C-155/22 keine nationale Regelung dar, die eine Berücksichtigung der einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht erlauben würde. Die hier revisionsgegenständlichen Strafen nach dem AZG gegen einen verantwortlich Beauftragten können nämlich schon auf Grund des in § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 verwiesenen Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Beurteilung, ob die GmbH als Verkehrsunternehmer die Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Konzessionserteilung nach § 5 Abs. 1 GütbefG 1995 weiterhin erfüllt, berücksichtigt werden.