Ro 2023/03/0031 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sowohl der Verfall nach § 12 Abs. 3 WaffG 1996 als auch das Unterbleiben des Verfalls nach § 12 Abs. 5 WaffG 1996 betreffen nicht nur Waffen und Munition, deren unverzügliche Sicherstellung auf dem im § 12 Abs. 2 WaffG 1996 vorgesehenen Weg erfolgt ist, sondern auch solche, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotsbescheides nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage bereits sichergestellt waren (vgl. VwGH 18.9.2013, 2013/03/0050, zu einer strafprozessualen Sicherstellung).