Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der T Limited in S (Malta), vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1120 Wien, Rechte Wienzeile 223, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023, W183 22570391/2E, betreffend Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 46 Abs. 3 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2022 wurde ein bestimmt genannter Beamter „zwecks Ablegung einer Aussage“ in einer bestimmt bezeichneten Zivilrechtssache vor einem Bezirksgericht gemäß § 46 Abs. 3 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht von seiner Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit entbunden; dieser Bescheid war an den genannten Beamten gerichtet.
2Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 46 Abs. 3 BDG 1979 zurückgewiesen und ausgesprochen, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
3Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in dem Verwaltungsverfahren zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit lediglich der Beamte, dessen Amtsverschwiegenheit in Frage stehe, Partei. Die revisionswerbende Partei, die beklagte Partei im Zivilverfahren sei, genieße keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gemäß § 46 Abs. 3 BDG 1979.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob eine Aussage eines Beamten hinsichtlich Themen und Tatsachen, die öffentlich zugänglich seien, unter den objektiven Tatbestand des § 46 Abs. 3 BDG 1979 falle, sowie ob eine Person, die einen Beamten als Zeugenbeweis beantragt habe, in einem Verwaltungsverfahren über die Frage der Entbindung eines Beamten von seiner Amtsverschwiegenheit zu hören sei, und ob in diesem Zusammenhang eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die relevanten Vorschriften unrichtig angewendet.
8 Die Beantwortung dieser Fragen könnte im vorliegenden Fall nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen, wenn der revisionswerbenden Partei im Dienstrechtsverfahren über die Entbindung des Beamten von der Amtsverschwiegenheit aufgrund des Vorliegens eines diesbezüglichen subjektiven Rechts Parteistellung zukäme.
9Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits verneint; zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2024, Ra 2022/12/0078 und 0081, Rn. 18ff, verwiesen, mit der eine Revision zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zurückgewiesen wurde.
Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein, etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007, mwN).
Ein substantiiertes Vorbringen dahin, dass das Bundesverwaltungsgericht das ihm durch diese Rechtsvorschrift eingeräumte Ermessen im Sinne obiger Rechtsprechung fehlerhaft ausgeübt hätte, wird im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision mit der bloßen Fragestellung, ob „über eine mögliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit … unter Beiziehung Dritter, die ein rechtliches Interesse an einer Entbindung haben“ eine Verhandlung durchzuführen sei, nicht aufgezeigt.
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2024