Ein Fortbewegungsmittel, das aufgrund seiner Reichweite und Geschwindigkeit dazu geeignet ist, damit Personen und Sache auch über weitere Wegstrecken zu befördern, ist nicht mit jenen Kleinfahrzeugen zu vergleichen, die der Gesetzgeber bei der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960) im Auge hatte.
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