Manuell betriebene Rollstühle, sei es, dass sie von anderen Personen geschoben werden (§ 76 Abs. 1 erster Satz StVO 1960), sei es, dass sie vom Benützer selbst bewegt werden, werden in der Rsp. dem Fußgängerverkehr unterstellt. Benützer derartiger Rollstühle sind daher wie Fußgänger zu behandeln (OGH 30.1.2018, 2 Ob 42/17s). Die manuell betriebenen Rollstühle selbst sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 keine Fahrzeuge.
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