Ro 2024/01/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Annäherungsverbot ist mit einem Betretungsverbot untrennbar verbunden. Es ist daher weder möglich, ein für sich alleinstehendes Betretungsverbot, noch ein Annäherungsverbot ohne Betretungsverbot zu erlassen. Das Annäherungsverbot stellt daher keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme dar (vgl. so zum Waffenverbot nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG, welches mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots als ausgesprochen gilt, VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038).