Ra 2020/21/0175 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - (analog) anzuwenden und aus dem Unionsrecht folgt überdies die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten.