Ra 2020/21/0175 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 16 Abs. 2 BFA-VG 2014 bestimmt jene Fälle, in denen einer Beschwerde gegen eine asylrechtliche Entscheidung bzw. eine Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 regelt, unter welchen Voraussetzungen das VwG solchen Beschwerden dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Dafür wird eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde festgelegt. Diese einwöchige Frist findet sich in § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 in Form einer Hemmung der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder.