Rückverweise
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erfolgt eine Annäherung an die Regelung im betrieblichen Bereich. Mit § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor dem BudgetbegleitG 2011, insoweit durch dieses aber nicht verändert) wurde das Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG 1988 durchbrochen; alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, waren in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsobjekt zu ermitteln. Hiezu wurde auch ausgesprochen, dass das Zu- und Abflussprinzip nur ausgabenseitig modifiziert worden sei; das Erzielen des Veräußerungserlöses orientiere sich nach Zuflusskriterien (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012). Dies betraf allerdings Spekulationsgeschäfte im Sinne des damaligen § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, also "Veräußerungsgeschäfte". Bei den Optionsgeschäften ist Steuertatbestand aber nicht die "Veräußerung" (innerhalb bestimmter Fristen ab Anschaffung), sondern die "Abwicklung" (innerhalb bestimmter Fristen). Dieser Tatbestand ist sohin mit der Abwicklung erfüllt und unterliegt erst in diesem Zeitpunkt der Besteuerung. Bei diesen Optionsgeschäften hat daher die Ermittlung des Überschusses oder Verlustes (erst) zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Betreffend diese Spekulationsgeschäfte (Optionsgeschäfte) wird sohin das Zu- und Abflussprinzip auch einnahmenseitig modifiziert.