Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des B, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 30. September 2025 mündlich verkündete und am 24. November 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, KLVwG 208/21/2025, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ra 2024/02/0234, verwiesen (Vorerkenntnis). Mit diesem wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) aufgrund der außerordentlichen Revision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2 Im fortgesetzten Verfahren führte das Verwaltungsgericht weitere mündliche Verhandlungen durch und bestellte einen nichtamtlichen Sachverständigen.
3 Nach der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 verkündete das Verwaltungsgericht sein Ersatzerkenntnis, mit dem es die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abwies und ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte. Weiters erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig. Über rechtzeitigen Antrag des Revisionswerbers erging eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe mit seinem Kraftfahrzeug am Tatort zur Tatzeit die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Revisionswerbers abgezogen worden sei. Der Polizeibeamte X. habe Geschwindigkeitsmessungen mit dem gültig geeichten Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed, Hersteller Laser Technology Inc., mit der Identifikation Y., durchgeführt, worauf er geschult sei. Dabei habe der Beamte die Geschwindigkeit des vom Revisionswerber gelenkten Kraftfahrzeuges mit 164 km/h (ohne Abzug der Messtoleranz) gemessen, was eine anzulastende Geschwindigkeit von 159 km/h nach Abzug der Messtoleranz ergebe. Der die Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte habe die Messung auf einer Entfernung von 478 m vorgenommen. Es sei ein gültiges Messergebnis zustande gekommen; es habe keine Fehlermeldungen gegeben.
5 Weiters erläuterte das Verwaltungsgericht ausführlich seine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller im Verfahren eingeholten Gutachten und Beweismittel. Es kam zum Ergebnis, die angelastete Verwaltungsübertretung sei objektiv und subjektiv erfüllt und vom Revisionswerber zu verantworten; zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, es liege eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor, weil der Amtssachverständige befangen gewesen sei; er habe nämlich bereits im vorangegangenen Revisionsverfahren auf der Seite der belangten Behörde mitgewirkt. Dies habe der Revisionswerber im Verfahren auch vorgebracht. Das Verwaltungsgericht habe in der fortgesetzten Verhandlung den nichtamtlichen Sachverständigen mit den aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Ausführungen des Amtssachverständigen konfrontiert. Daraus ergebe sich „zwangsläufig“, dass der Gutachtensauftrag an den nichtamtlichen Sachverständigen unvollständig und auf der Grundlage der Ausführungen eines befangenen Sachverständigen erfolgt seien. Der nichtamtliche Sachverständige hätte sich im Detail mit der Windschutzscheibe des Fahrzeuges auseinandersetzen müssen. Es hätte nämlich nicht festgestellt werden können, wie schnell der Revisionswerber tatsächlich gefahren sei. In Deutschland komme es immer wieder zu Fehlmessungen.
11 Überdies würden die Ausführungen der beiden Sachverständigen voneinander abweichen, womit sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt habe; vielmehr führe es aus, diese stimmten überein. Damit habe das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen alles zum Sachverhalt ermittelt und eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen. Der Durchmesser des Laserstrahlpunktes sei für die Beurteilung der Messgenauigkeit und die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung entscheidungswesentlich.
12 Zuletzt wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, der Revisionswerber hätte gerne ein Privatgutachten eingeholt und dies in der letzten der drei Verhandlungen auch vorgebracht. Diesem Antrag sei vom Verwaltungsgericht nicht stattgegeben worden. Das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen könne jedoch nur mit einem gleichwertigen Gutachten bekämpft werden.
13 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
14Es bestehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird (vgl. etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, mwN; vgl. auch z.B. VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0132; 25.4.2018, Ra 2018/09/0027); ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen ist im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen.
15In der Folge stellt die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0153, mwN).
16 Nach dem Akteninhalt hat der Revisionswerber die Befangenheit des Amtssachverständigen im Verfahren gerügt und das Verwaltungsgericht in der Folge mit Beschluss einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Anders als der Revisionswerber vorbringt, hat dieser nach dem Schreiben vom 9. Juli 2025 den ganzen Akteninhalt erhalten sowie dieselbe Frageliste wie zuvor der Amtssachverständige. Das Verwaltungsgericht hat sich in der Folge mit beiden Gutachten in seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt.
17Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 14.1.2021, Ra 2020/02/0289, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2022/02/0101, mwN).
18Die Würdigung der Beweise ist keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005, mwN).
19 Angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre. Entgegen den bloßen Behauptungen des Revisionswerbers kamen die Sachverständigen im wesentlichen Punkt der Frage der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung zu übereinstimmenden Ergebnissen; die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden im Übrigen auch von den Aussagen des Zeugen getragen.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es wiederum der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0152, mwN).
21Bei behaupteten Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0079, mwN). Vor dem Hintergrund der Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass „die Anvisierung im Bereich des Kennzeichens“ erfolgt sein müsse, weil es ein Messergebnis gebe, ist die vom Revisionswerber von einem Privatgutachter zu erörternde Frage, ob eine Windschutzscheibe möglicherweise geeignet sein könne, eine abgeschwächte Reflexion zu verursachen, nicht entscheidungsrelevant. Der nichtamtliche Sachverständige hat diese Frage in der Verhandlung selbst als „irrelevant“ bezeichnet. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan.
22 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2026
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