W203 2256602-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. Schülers XXXX , vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 24.05.2022, GZ.: 611291/111-2022:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2021/22 auf der Vorschulstufe an häuslichem Unterricht teil.
2. Am 01.05.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für die 1. Schulstufe im Schuljahr 2022/23 an. Die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) untersagte die angezeigte Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht.
3. Mit am 31.03.2022 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Zweitbeschwerdeführer.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2022, GZ.: 611291/111-2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs als unzulässig zurückgewiesen.
5. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin am 14.06.2022 Beschwerde.
6. Einlangend am 01.07.2022 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
7.Mit Erkenntnis vom 06.07.2022, Zl. W203 2256602-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
8. Mit Eingabe vom 19.08.2022 erhob die belangte Behörde Amtsrevision, zu welcher die beschwerdeführende Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete.
9.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2023, Zl Ro 2022/10/0026-6, gab der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
10. Mit Eingabe vom 22.12.2023 informierte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass die belangte Behörde am 08.03.2023 einen neuen Bescheid erlassen hätte, welcher unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen war.
Die beschwerdeführende Partei gebe sohin bekannt, klaglos gestellt zu sein und ersuche, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) (Einstellung des Verfahrens):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der BF an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234, ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, da sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nicht ändern könnte, da inzwischen ein neuer Bescheid erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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