Ro 2018/05/0001 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unter Zugrundelegung der Einreichpläne wird durch den hier als Dachgaube in Rede stehenden Bauteil nicht bloß ein stehendes Dachfenster geschaffen, sondern es erfüllt dieser offenbar auch die zusätzliche Funktion, die Loggia, worunter definitionsgemäß nach der hg. Judikatur (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0097, mwN) ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen ist, zu "überdachen". Bei dem genannten, vom VwG als Gaube qualifizierten Bauteil handelt es sich somit um keine Dachgaube im Sinne des § 81 Abs. 6 Wr BauO.