Ro 2022/04/0001 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat bereits im Anwendungsbereich des DSG 2000 zwischen den auf eine Leistung des Auftraggebers (nunmehr: des Verantwortlichen im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO) gerichteten Ansprüchen (auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung) und dem Recht auf Geheimhaltung unterschieden (vgl. VwGH 9.9.2008, 2005/06/0125). Dies ist für die geltende Rechtslage nicht anders zu beurteilen.