Ra 2025/04/0031 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Auslegung eines Bescheides stellt regelmäßig eine ausgehend von den fallbezogenen Umständen vorzunehmende rechtliche Beurteilung dar, die - abgesehen von möglichen Fällen einer krassen, korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das VwG - die Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann, weil ihr im Regelfall keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 9.10.2024, Ra 2022/03/0293, Rn. 34, mwN).