Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des J GmbH Co KG in W, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. Dezember 2024, Zl. 405 2/454/1/112024, betreffend eine gewerbebehördliche Anordnung gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Die Revisionswerberin betreibt einen Beherbergungsbetrieb in Form eines Jugendheims.
2Mit Bescheid vom 1. Juli 2024 verfügte die belangte Behörde gegenüber der Revisionswerberin als Betreiberin dieses Beherbergungsbetriebes gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 mit sofortiger Wirkung die Schließung der (in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen) Outdooranlage samt Fußplatzplatz an einem bestimmten Standort. Als Auflage wurde vorgesehen, dass durch geeignete Maßnahmen die Schließung und Stilllegung der Outdooranlage zu gewährleisten sei. Die Absperrung mittels einfach zu beseitigender Ketten und Seile erfülle diese Anforderungen nicht.
3 2. Mit der über die Beschwerde der Revisionswerberin ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 9. August 2024 änderte die belangte Behörde den Spruch des oben angeführten Bescheides dahingehend ab, dass dieser zu lauten habe wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. als Gewerbebehörde 1. Instanz verfügt gegenüber der J[...] GmbH Co KG [...] als Betreiberin des [...] mit sofortiger Wirkung die Schließung und Stilllegung sowie die Unterlassung der Nutzung der Outdooranlage samt den darauf befindlichen Attraktionen, wie im SAGIS Luftbild in Gelb dargestellt, am Standort [...].“
4 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Vorlage der Akten die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Beschwerdevorentscheidung ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen, im Jahr 2016 sei seitens der Revisionswerberin angedacht worden, die Betriebsanlage baulich zu erweitern, weshalb die Eltern des Geschäftsführers der Komplementär GmbH der Revisionswerberin diese sind selbst Gesellschafter der Komplementär GmbH ein östlich gelegenes Nachbargrundstück erworben hätten. Auf diesem Grundstück befinde sich im nordöstlichen Bereich ein Beachvolleyballplatz, im südöstlichen Bereich befänden sich eine Minigolfanlage, ein Sandspielplatz, diverse typische Spielplatzeinrichtungen sowie ein Teil eines Niederseilgartens, außerdem teilmobile Sporteinrichtungen (Fußballtore, etc). Die durch die Grundstücksvergrößerung erforderliche Verlegung des Beachvolleyballplatzes und des Minigolfplatzes sei von der Revisionswerberin finanziert worden.
6 Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen würden von der Revisionswerberin durchgeführt. Angrenzend an die von Norden nach Süden verlaufende Zufahrtsstraße sei entlang der Grünfläche ein Holzzaun errichtet worden, der an zwei Stellen durch eine abnehmbare Kette unterbrochen sei. Bei diesen Öffnungen seien jeweils Beschilderungen angebracht, die darauf hinwiesen, dass das Jugendhotel nicht Betreiberin der Betriebsanlage auf den abgegrenzten Flächen sei.
7 Die Freizeitanlagen würden hauptsächlich von Gästen des Jugendhotels der Revisionswerberin, insbesondere von Schulgruppen, benutzt. Auch Kinder und Jugendliche aus dem Ort nützten die Spiel und Sportanlage. Eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung bestehe für die Spiel und Sportanlage nicht.
8 Seit Oktober 2022 sei es zu Beschwerden eines Nachbarn wegen Lärmbelästigungen durch Kinder und Jugendliche auf der Outdoor Anlage gekommen. Nach erneuten Beschwerden habe die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung von 6. Mai 2024 die Revisionswerberin als Betreiberin der genehmigten Betriebsanlage aufgefordert, unverzüglich den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem die Outdooranlage samt Fußballplatz, für deren Errichtung und Betrieb keine gewerbebehördliche Genehmigung bestehe, dauerhaft sowie sach und fachgerecht außer Betrieb genommen werde. Es sei angeordnet worden, dass die Außerbetriebnahme der Outdooranlage samt Fußballplatz unverzüglich nach Zustellung der Verfahrensanordnung zu erfolgen habe. Auch nach diesem Zeitpunkt seien auf der Outdooranlage Jugendliche angetroffen worden.
9In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 habe die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 GewO 1994 bestehe, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung habe auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 bestehe und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 leg. cit. anhängig sei. Komme der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so habe die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen gegebenenfalls die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
10 Aufgrund der Polizeiberichte sei davon auszugehen, dass die Outdooranlage mit den Freizeiteinrichtungen vorwiegend von Gästen des Jugendhotels der Revisionswerberin benutzt werde. Außerdem habe sich ergeben, dass die Revisionswerberin die Instandhaltung der Anlagen übernehme und einerseits auf ihrer eigenen Website, aber auch auf Google mit der Outdooranlage werbe. Zudem habe die Revisionswerberin selbst noch im Jänner 2023 gegenüber der belangten Behörde die Outdooranlage als zu ihrem Betrieb zugehörig betrachtet. Die Outdooranlage sei räumlich nur durch eine Zufahrtsstraße vom Gelände des Jugendhotels getrennt. Ausgehend von diesen Feststellungen sei von einem sachlichen (betrieblichen), aber auch örtlichen Zusammenhang zwischen der Outdooranlage und der Betriebsanlage der Revisionswerberin auszugehen.
11Es sei auch davon auszugehen, dass diese Änderung der Betriebsanlage im Hinblick auf die übliche Art der Nutzung der Outdooranlage objektiv geeignet sei, das Emissionsverhalten der Betriebsanlage für die Nachbarn nachteilig zu beeinträchtigen, weil eine Belästigung der Nachbarn durch bei der üblichen Benützung der Outdooranlage verursachten Lärm zu befürchten sei; außerdem sei aufgrund der aufgestellten Geräte und Einrichtungen die Änderung objektiv geeignet, das Leben und die Gesundheit von Gästen (Kindern und Jugendlichen), die diesen Betriebsanlagenteil nutzten, zu beeinträchtigen. Angesichts dessen sei nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 vom Erfordernis einer Änderungsgenehmigung auszugehen. Da die Revisionswerberin der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 6. Mai 2024 nicht nachgekommen sei, weil auch im Anschluss daran die Outdooranlage nicht so abgesperrt gewesen sei, dass keine Gäste des Jugendhotels diese hätten benutzen können, habe die belangte Behörde zutreffend die Schließung der Outdooranlage gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt.
12 Angesichts des in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung dargestellten Lageplanes mit Einzeichnung des von der Schließung umfassten Bereichs der Outdooranlage könne nicht davon gesprochen werden, dass zu unbestimmt sei, was umfänglich von der Schließung der Outdooranlage umfasst sei. Auch der Umstand, dass sich im markierten Bereich der Lichtbildaufnahme, die vom Spruch der Beschwerdevorentscheidung umfasst sei, eine Wiese befinde, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung, zumal diese Wiese Teil der Outdooranlage sei und als Fußballplatz oder für anderen Aktivitäten genutzt werden könne. Die Tatsache, dass das GStNr 98/1, KG XY, nicht im Eigentum der Revisionswerberin stehe, begründe nicht, dass dieser Bereich nicht Teil der Betriebsanlage sein könne. Nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 habe die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Das Verwaltungsgericht teile die Auffassung der belangten Behörde, dass einfach zu beseitigende Ketten und Seile keine wirksame Maßnahme darstellten, um die Unterlassung der Nutzung durch Kinder und Jugendliche zu bewerkstelligen. Auch der am Zaun angebrachte Hinweis bei den Öffnungen, dass die durch den Zaun abgegrenzten Flächen nicht Teil der Betriebsanlage des Jugendhotels seien, stelle keine wirksame Maßnahme dar, die die Benützung der Outdooranlage durch Gäste des Jugendhotels verhindere. Insoweit sei es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung verfüge, dass durch geeignete Maßnahmen die Schließung und Stilllegung sowie Unterlassung der Nutzung der Outdooranlage zu gewährleisten sei.
13 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
14 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 4.1.1. Die Revisionswerberin führt zur Begründung der Zulässigkeit ins Treffen, das Verwaltungsgericht übersehe die Rechtsprechung, dass die Qualifikation als Betriebsanlage voraussetze, dass „diese in rechtlicher Hinsicht ausschließlich einem Betrieb zuordenbar sei“. Da im konkreten Fall eine Nutzung durch Dritte stattfinde, sei eine Zurechnung schlichtweg nicht möglich. Die Revisionswerberin werde nunmehr indirekt für einen Freizeitplatz zur Verantwortung gezogen, der der Allgemeinheit zur Verfügung stehe. Da sohin eine Zuordnung vorgenommen worden sei, bei welcher sich das Verwaltungsgericht und die belangte Behörde über die Nutzungskriterien hinweggesetzt hätten, liege ein Verstoß gegen die bisher vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
184.1.2. Soweit zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681 bis 0684, mwN). Die Zulässigkeitsbegründung enthält jedoch keinen Hinweis auf eine konkrete Rechtsprechung.
19 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern wegen des bloßen Umstands, dass dritten Personen Zugang zu der Outdooranlage möglich oder gestattet sei, der betriebliche Zusammenhang mit dem Jugendhotel nicht mehr gegeben sein könne.
20 4.2.1. Ferner bringt die Revision vor, die „belangten Behörden greifen durch ihr Vorgehen auch unzulässiger Weise in das Eigentumsrecht ein und wird durch diese Entscheidung indirekt der Eigentümer der Grundflächen (der hier im Verfahren keine Rechte hat) in der Verwendung seines Grundstücks eingeschränkt. Da Entscheidungen in einem Rechtsstaat selbstverständlich nicht zu derartigen Ergebnissen führen dürfen, besteht auch diesbezüglich eine Korrekturbedürftigkeit. Die Outdooranlage wurde auch entsprechend abgezäunt, sodass die Bescheiderlassung noch weniger nachvollziehbar erscheint.“
21 Darüber hinaus entspreche der Spruch des Bescheides nicht den gesetzlichen Kriterien. Die Bezeichnung „Outdooranlage samt Fußballplatz auf Grundstück 98/2, KG ...“ sei kein geeigneter „Tatort“: Das Grundstück habe mehr als 10.000 m 2 und es sei unklar, ob das gesamte Grundstück oder nur Teile davon abgesperrt werden sollten. Es sei auch unklar, wo sich genau die Outdooranlage auf diesem Grundstück befinde. Der Spruch selbst hätte nunmehr zur Folge, dass eine Gesamtsperre erfolgen müsse und dadurch auch das Nachbargrundstück versperrt werde. Dies sei jedenfalls überschießend. Durch diese Vorgangsweise weiche das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch dieses Abweichen von der Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage des materiellen Rechts unrichtig gelöst, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukomme.
22 4.2.2. Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass das angefochtene Erkenntnis die Revisionswerberin dazu verpflichtet, die Verwendung der Outdooranlage im Rahmen ihres Betriebes zu unterlassen und die dazu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, sodass von vornherein nur der Umfang der Ausübung der Betriebstätigkeit der Revisionswerberin betroffen sein kann. Die Eigentumsrechte sind davon nicht berührt. Hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von der Rechtsprechung gilt das bereits oben Gesagte, weil die Revision auch in diesem Zusammenhang keine konkrete Rechtsprechung bezeichnet.
23 Hinsichtlich der von der Revision vorgebrachten Unklarheiten des Spruchs im bekämpften Bescheid genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Auslegung eines Bescheides regelmäßig eine ausgehend von den fallbezogenen Umständen vorzunehmende rechtliche Beurteilung darstellt, die abgesehen von möglichen Fällen einer krassen, korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgerichtdie Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann, weil ihr im Regelfall keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 9.10.2024, Ra 2022/03/0293, Rn. 34, mwN). Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht, das ausgehend von den Umschreibungen der Anlage den Spruch des Bescheides als ausreichend verständlich angesehen hat, zeigt die vorliegende Revision jedoch nicht auf.
24 4.3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2025