IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juli 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 27. Juni 2017 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr2***, Erfassungsnummer 10-2016, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 11. Jänner 2013 wurde dem Beschwerdeführer (kurz: Bf) - als Grundeigentümer - die Entfernung eines (offenbar von der Voreigentümerin aufgestellten) Wildzaunes, gestützt auf näher genannte Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, aufgetragen. Im Rahmen des aufgrund der eingebrachten Berufung geführten Rechtmittelverfahrens brachte der Mitbeteiligte am 13. Juni 2013 eine Stellungnahme - zu einem erstellten jagdfachlichen Amtsgutachten - samt 12 Beilagen (auf A4-Blättern ausgedruckten Fotos), sowie am 1. September 2013 eine weitere Stellungnahme (ohne Beilagen) bei der Niederösterreichischen Landesregierung (als Jagdbehörde zweiter Instanz) ein. Zum weiteren Gang dieses Verfahrens wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0065, verwiesen.
Mit (Sammel-)Bescheid vom 27. Juni 2017 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf - nach Übermittlung eines amtlichen Befundes durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - aufgrund der eingebrachten Stellungnahmen samt Beilagen Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von insgesamt 28,60 € (für zwei Eingaben) und gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG von insgesamt 21,80 € (für eine Beilage mit mehr als 6 Bogen), sowie eine Gebührenerhöhung in Höhe von 25,20 € fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Bf wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2017 ab, woraufhin dieser fristgerecht einen Vorlageantrag stellte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
Mit dem Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, RV/7105862/2017, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge und setzte eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von insgesamt 28,60 € (für zwei Eingaben), sowie eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 14,30 € fest. Hinsichtlich der Beilagengebühr und der darauf entfallenden Gebührenerhöhung wurde der Beschwerde stattgegeben, da unbeschriebene Fotografien keine Beilage iSd § 14 TP 5 Abs. 1 GebG darstellen würden.
Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde des Bf stattgegeben wurde (Nichtfestsetzung der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG und Neufestsetzung der Gebührenerhöhung mit einem niedrigeren Betrag), wurde eine (außerordentliche) Amtsrevision erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Revision im Erkenntnis vom 24. Oktober 2024, Ra 2022/16/0006, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Kraft ausdrücklicher Anordnung in § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.
Das zuständige Verwaltungsgericht hat das ex tunc zurückgesetzte Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen, also die bei ihm anhängige Beschwerde neu zu erledigen. Dabei ist es im betreffenden Fall an die Rechtsanschauung des VwGH gebunden (vgl. Schick in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem VwGH (2015) Seite 261).
Mit Schriftsatz vom 11. März 2025 hat der Bf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt/Beweiswürdigung
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 10. Dezember 2021 und dem Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 2024.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gebühr
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 GebG 1957 einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten zwei Stellungnahmen weisen alle Merkmale von gebührenpflichtigen Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 auf und unterliegen den vorgeschriebenen Gebühren von 2 x 14,30 €.
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957, idF vor dem BGBl. I Nr. 13/2014, lautet:
" (1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr … 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage."
Zum Erkenntnis vom 24. Oktober 2024, Ra 2022/16/0006, hat der VwGH ua. folgende Rechtssätze verfasst:
Nummer 1
"Der Gesetzgeber hat den Begriff der Beilage weit gezogen und von "Schriften und Druckwerken aller Art" gesprochen. Die Worte "aller Art" beziehen sich sowohl auf Schriften als auch auf Druckwerke. Es wird damit alles umfasst, was nach der Art einer Schrift oder eines Druckwerkes Geschriebenes oder Gedrucktes wiedergibt; damit können insbesondere auch Fotokopien Beilagen im Sinne der Bestimmung des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG sein (vgl. VwGH 17.9.1979, 1563/79, VwSlg 5398/F, mit Verweis auf VwGH 27.6.1956, 511/56, VwSlg 1452/F)."
Nummer 3
"Von § 14 TP 5 Abs. 1 GebG sind sämtliche einer gebührenpflichtigen Eingabe beigefügten Schriftstücke, Unterlagen, Dokumente, Fotografien udgl. als Beilagen erfasst, wenn sie in der Absicht überreicht werden, das Vorbringen der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen (vgl. etwa VwGH 27.1.1966, 151/65, VwSlg 3400/F), unabhängig davon, ob sich darauf Schriftzeichen befinden oder wiedergegeben sind."
Das Höchstgericht hat damit klargestellt, dass die beschwerdegegenständlichen Fotografien als Beilage gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG mit einem Betrag von 21,80 € gebührenpflichtig sind.
Gebührenerhöhung
§ 9 Abs. 1 GebG lautet:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG des AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH vom 23.01.1989, 87/15/0141, und vom 19.03.1990, 89/15/0066).
Im konkreten Beschwerdefall wurde die Gebühr in Höhe von 50,40 € nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Gemäß § 9 Abs.1 GebG ist die Gebührenerhöhung mit 25,20 € festzusetzen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2024, Ra 2022/16/0006, stützen konnte.
Im Revisionsfall liegt somit bereits aus diesem Grund eine klare bzw. geklärte Rechtslage vor.
Salzburg, am 20. März 2025