Ro 2021/21/0011 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal - wie der VwGH zur Vorgängerregelung des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 ausführte - auch § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 einen selbständigen Anfechtungsgegenstand "Festnahmeauftrag" nicht kenne, was offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 entsprochen habe (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025). Eine mangels Festnahme ausnahmsweise allenfalls zulässige gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages setzt allerdings ein rechtliches Interesse des Betroffenen voraus, das im vorliegenden Fall beim Revisionswerber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG nicht mehr bestand, nachdem das BFA am zuvor erklärt hatte, von einem weiteren Festnahmeversuch Abstand zu nehmen.