JudikaturVwGH

Ra 2021/18/0274 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2021

In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).

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