Im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 23. November 2023 in der Rechtssache C-480/22, EVN Business Service, erstreckt sich die Kollisionsnorm des § 180 Abs 2 BVergG 2018 auch auf die Regelungen des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Regelungen zur Zuständigkeit der Nachprüfungsstelle.