W256 2291348-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27. Februar 2024, GZ.: D124.2695/23 (2024-0.118.069), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In ihrer an die belangte Behörde gerichteten und über Aufforderung verbesserten Datenschutzbeschwerde vom 14. Dezember 2023 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung durch XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter). Sie habe vor mehreren Jahren einen Account auf der vom Mitbeteiligten im Internet betriebenen Tanzpartnerbörse eröffnet. Als sie vor wenigen Tagen ihren Account löschen habe wollen, habe sie den Mitbeteiligten kontaktiert, der sie darauf verwiesen habe, dass sie die Löschung selbst vornehmen könne. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil sich eine unbeantwortete Nachricht aus dem Jahr 2016 in ihrer Mailbox befunden habe. Gemäß den AGB der Seite bestehe eine Antwortpflicht auf jede Nachricht. Da sie es unpassend gefunden habe, eine Nachricht aus dem Jahr 2016 zu beantworten, um ihren Account löschen zu können, habe sie erneut die Löschung beim Mitbeteiligten beantragt. Diese sei erneut verweigert und ihr gedroht worden, den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Nach weiterem Schriftwechsel sei ihr mitgeteilt worden, dass der Account gelöscht und die unbeantwortete Nachricht durch den Mitbeteiligten beantwortet worden sei. Dazu habe sie kein Einverständnis gegeben. Sie wolle daher den Rechtsverstoß der Kontaktaufnahme des Mitbeteiligten zu einem anderen Nutzer der Seite über ihren Account ohne ihre Einwilligung und unter Vortäuschung ihrer Identität anzeigen. Dabei habe der Mitbeteiligte das Briefgeheimnis nach § 118 StGB verletzt. Darüber hinaus bitte sie um Überprüfung der Löschung. Der Eingabe beigelegt war ein Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten.
In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 brachte der Mitbeteiligte dazu im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe sich vor Jahren auf der von ihm betriebenen Webseite angemeldet, dabei aber einen anonymen Account erstellt. Dies sei ein Verstoß gegen die AGB der Webseite. Nutzer, die die AGB-Regeln und Nutzerpflichten laut AGB nicht einhalten würden, könnten vom Seitenbetreiber entweder sofort gelöscht werden oder der Seitenbetreiber könne zunächst darauf hinweisen, dass die Nutzerpflichten sehr wohl einzuhalten seien und eine Löschung erst danach durchführen. Zur behaupteten verweigerten Löschung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Account selber hätte löschen können, es aber vorgezogen habe, damit in mehreren E-Mail-Nachrichten den Mitbeteiligten zu befassen. Schließlich habe der Mitbeteiligte, nachdem er die Mitbeteiligte auf ihre Nutzerpflichten – wie in der 2. Variante geschildert - hingewiesen habe, den Account am 14. Dezember 2023 selbst gelöscht. Eine Löschung sei niemals verweigert, lediglich auf Einhaltung der Nutzerpflichten hingewiesen worden, sodass es nur zu einer Verzögerung der Löschung gekommen sei. Auf seinem Portal könne jeder Benutzer seinen Account/Eintrag jederzeit selbst löschen ohne ihn zu kontaktieren. Falls noch eine unbeantwortete Nachricht im Account vorliege, könne diese jederzeit kostenlos beantwortet werden. Dies habe die Beschwerdeführerin als Nutzerin XXXX verweigert und damit wiederum die Nutzerpflichten laut AGB gebrochen. Zur behaupteten Kontaktaufnahme sei festzuhalten, dass der Absender dieser Nachricht nicht mehr aktiv gewesen sei. Es habe daher kein Zugriff aufs Portal von diesem stattgefunden und sei dieser andere Nutzer insofern auch in keiner Weise involviert gewesen.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2024 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass anonyme Einträge auf der betreffenden Webseite sehr wohl möglich und auch gängig seien. Sie habe sich nicht geweigert, ihren Account selbst zu löschen, sondern dies sei aufgrund der unbeantworteten Nachricht nicht möglich gewesen. Der Mitbeteiligte habe ihr in seiner (der Beschwerde beigelegten) E-Mail vom 14. Dezember 2023 selbst mitgeteilt, dass er dem anderen Nutzer unter ihrem Namen geantwortet habe. Sie bitte erneut um Prüfung der tatsächlich erfolgten Löschung, um Prüfung des Identitätsdiebstahls bzw. der Verletzung des Briefgeheimnisses durch den Mitbeteiligten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Löschung (Spruchpunkt 1.) sowie im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 2.) als unbegründet ab. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Der Mitbeteiligte habe bereits vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde und zwar am 14. Dezember 2023 die von der Beschwerdeführerin begehrte Löschung durchgeführt, weshalb eine Verletzung im Recht auf Löschung nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht ausreichend darlegen bzw. beweisen können, dass der Mitbeteiligte personenbezogene Daten zu ihrer Person unrechtmäßig verarbeitet hätte, weshalb auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als nicht gegeben anzunehmen sei. Die sonstigen Begehren der Beschwerdeführerin, wie die strafrechtliche Verfolgung nach der StGB, fallen nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde, weshalb die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten Verstöße nach der StGB zurückzuweisen gewesen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass bis jetzt unklar sei, ob die Löschung des Accounts tatsächlich stattgefunden habe. Der Beschwerdegegenstand bestehe daher weiterhin in der Frage, ob die Löschung stattgefunden habe. Zum anderen habe sie aber auch Beschwerde aufgrund der Verletzung des Briefgeheimnisses durch unerlaubten Zugang und Nutzung ihres digitalen Postfachs eingelegt. Ob der unter ihrem Namen angeschriebene Nutzer noch aktiv sei, sei hierfür nicht entscheidend. Dass der Mitbeteiligte sich Zugang zum Postfach verschafft und ohne ihr Einverständnis eine Nachricht an einen anderen Nutzer geschickt habe, habe er selbst schriftlich eingeräumt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 und vom 9. Jänner 2025 wurde die Beschwerdeführerin u.a. aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen darzulegen, weshalb sie die Löschung ihres Accounts in Zweifel ziehe, und dies anhand von Nachweisen zu belegen, sowie die von ihr geltend gemachte Verletzung im Recht auf Geheinhaltung näher darzulegen und anhand von Nachweisen zu belegen.
Dazu hat sich die Beschwerdeführerin innerhalb der vorgegebenen Frist nicht geäußert.
In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2026 und vom 9. März 2026 wiederholte der Mitbeteiligte sein bereits im Verfahren erstattetes Vorbringen, wonach er die von der Beschwerdeführerin begehrte Löschung ihres Accounts vorgenommen habe. Der Account existiere somit nicht mehr, weshalb ein Nachweis darüber nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich umgekehrt einfach in ihren Account einloggen und auf diese Weise die Richtigkeit seiner Angaben prüfen bzw. deren Unrichtigkeit vor Gericht nachweisen. Zu einer Kontaktaufnahme mit dem anderen Nutzer sei es nicht gekommen, weil dieser Nutzer nachweislich seit August 2016 inaktiv sei. Der gegenständliche Eintrag „Danke, sehr nett“ sei niemals an irgendjemanden verschickt oder von jemandem angesehen worden. Auch habe der Mitbeteiligte dazu keine Vorkorrespondenz gelesen, weder die Nachricht des anderen Nutzers, noch Nachrichten von XXXX Dafür habe es keinen Grund gegeben.
Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Gleichzeitig wurde sie nochmals aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachzuweisen, dass die Löschung Ihres Accounts - wie von ihr behauptet – nicht erfolgt sei und dass es zu einer Kontaktaufnahme mit dem anderen Nutzer gekommen sei.
Dazu hat sich die Beschwerdeführerin innerhalb der vorgegebenen Frist nicht geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hatte einen Account auf der vom Mitbeteiligten betriebenen Webseite XXXX wobei sie den Nicknamen „ XXXX “ verwendete. Am 8. Dezember 2023 beantragte sie beim Mitbeteiligten die Löschung ihres Accounts, welche dieser am 14. Dezember 2023 durchgeführt hat.
Im Zuge der Löschung griff der Mitbeteiligte auf das Nachrichtenpostfach des Accounts der Beschwerdeführerin zu und beantwortete eine bislang unbeantwortet gebliebene Nachricht eines anderen Nutzers aus dem Jahr 2016 mit „Danke, sehr nett“.
Diese Nachricht wurde von dem anderen Nutzer weder geöffnet, noch ansonsten von irgendjemanden eingesehen. Auch wurde in diesem Zusammenhang vom Mitbeteiligten keine Vorkorrespondenz der Beschwerdeführerin eigesehen.
2. Beweiswürdigung:
Die (schon von der belangten Behörde getroffenen) Feststellungen beruhen auf den Unterlagen und dem Vorbringen im Verwaltungsakt und stehen diese auch im Einklang mit dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren.
Dass eine Löschung tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich – wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat – aus dieser Korrespondenz (Nachricht des Mitbeteiligten vom 14.12.2023, 12:15: „Dein Account wurde gelöscht“) und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte. So brachte die Beschwerdeführerin weder vor, dass sie sich nach wie vor mit ihrem Namen (und Passwort) in ihren Account einloggen könnte, noch wurde dies von ihr – trotz mehrmaliger Aufforderung – in irgendeiner Form belegt. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Mitbeteiligte eine Löschung behaupten sollte, die nicht tatsächlich erfolgt wäre. Vielmehr geht aus der gesamten Korrespondenz und auch den Schriftsätzen in diesem Verfahren im Gegenteil hervor, dass die Beschwerdeführerin auf der Plattform des Mitbeteiligten nicht mehr „erwünscht“ ist. Dass im Zuge dieser Löschung Nachrichten und darin enthaltene personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin vom Mitbeteiligten eingesehen bzw. an einen anderen Nutzer weitergegeben wurden, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihr – trotz mehrmaliger Aufforderung – auch in keiner Weise belegt bzw. konkretisiert. Es bestehen daher – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt – keine Gründe, das in dieser Hinsicht im gesamten Verfahren gleichbleibende Vorbringen des Mitbeteiligten in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten wie folgt:
„Transparenz und Modalitäten
Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
[..]
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
[..]
Art 17
Recht auf Löschung [..]
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
[..]
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, lautet wie folgt:
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24.
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
[..]
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
Im vorliegenden Fall behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Geheimhaltung. Sie habe die Löschung ihres Accounts vom Mitbeteiligten begehrt und sei der Mitbeteiligte dem erst verspätet nachgekommen. Im Übrigen sei gar nicht nachgewiesen, dass die Löschung auch tatsächlich erfolgt ist. Nach dem eigenen Vorbringen habe der Mitbeteiligte im Zuge dieser Löschung eine Nachricht an einen anderen Nutzer von ihrem Account geschrieben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte im Zuge dessen sie betreffende personenbezogene Daten unzulässig verarbeitet habe. Dadurch habe er wohl auch das Briefgeheimnis nach der StGB verletzt.
zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids (Recht auf Löschung)
Art 17 DSGVO gewährt einer betroffenen Person ein Recht auf Löschung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, insbesondere unter Bezugnahme auf VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 27 bis 37, und VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001 ein Recht der betroffenen Person auf Feststellung einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO verneint, wenn der Beschwerdegegner gemäß § 24 Abs. 6 DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die begehrte Löschung vornimmt und damit die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt.
Wie festgestellt wurde, hat der Mitbeteiligte dem Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin bereits am 14. Dezember 2023 entsprochen. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die Löschung nicht erfolgt ist, liegen nicht vor und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht (substantiiert) dargelegt.
Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall zu Recht die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung abgewiesen.
zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids (Recht auf Geheimhaltung)
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde vor, der Mitbeteiligte habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil dieser über ihren Account mit einem anderen Nutzer Kontakt aufgenommen habe.
Wie festgestellt wurde, hat der Mitbeteiligte zwar über den Account der Beschwerdeführerin ein Antwortmail an einen anderen Nutzer gesendet. Dazu hat er aber weder die darin befindliche Vorkorrespondenz der Beschwerdeführerin eingesehen, noch ist dieses Antwortmail in den Verfügungsbereich dieses Nutzers gelangt bzw. auch sonst an jemanden weitergeleitet worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde und auch des erkennenden Gerichts hat die Beschwerdeführerin dem nichts (substantiiertes) entgegengehalten bzw. auch ansonsten nicht dargelegt, weshalb sie diesbezüglich konkret in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt sein soll.
Die belangte Behörde hat daher auch hier zu Recht die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung abgewiesen.
zu Spruchpunkt 3.
Der belangten Behörde kommt – wie von ihr auch dargelegt wurde – keine Zuständigkeit für die Verfolgung von Delikten nach der StGB zu, weshalb sie die darauf gerichtete Beschwerde zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt bzw. wurde dieser auch nicht (substantiiert) bestritten. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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