JudikaturVwGH

Ro 2021/03/0001 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 2021

Die vom BVwG geforderte vorausschauende Vertragsgestaltung, die es auch ohne Anmeldung eines konkreten Bedarfs ermöglichen soll, künftig anderen Eisenbahnverkehrsunternehmungen Zugang zu einer bestimmten Serviceeinrichtung einzuräumen, ist in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen. § 58b EisenbahnG 1957 soll nach seinem Wortlaut antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen, die aktuell Zugang zu Serviceeinrichtungen fordern, diskriminierungsfreien Zugang garantieren (arg.: "... Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren ..."). Ob künftig auch ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen Bedarf anmelden könnte, ist dabei noch nicht zu beachten. Dass es allenfalls zweckmäßig sein könnte, für diese Möglichkeit Vorsorge zu treffen, mag zutreffen. Eine Verpflichtung der Betreiber von Serviceeinrichtungen, solche vorsorglichen Maßnahmen zu treffen, ist aus den gesetzlichen Bestimmungen aber nicht abzuleiten. Auch das Unionsrecht verlangt dies in den einschlägigen Regelungen nicht. Es sieht vielmehr - wie auch das nationale Recht - einen Mechanismus vor, bei einem später angemeldeten Bedarf eines anderen Eisenbahnverkehrsunternehmens auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken und für den Fall, dass eine solche nicht erzielt werden kann, eine Beschwerde des betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens an die Regulierungsstelle und eine Zuweisungsmöglichkeit durch diese vorzusehen.

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