Ra 2020/15/0029 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Dezember 2017, Ra 2017/15/0016, ausgesprochen hat, muss das Merkmal der Zwangsläufigkeit auch der Höhe nach gegeben sein. Fahrtkosten sind demnach - so überhaupt - nur in notwendiger Höhe zu berücksichtigen. Im angefochtenen Erkenntnis sind Zahlungen für Fahrtkosten pauschal mit dem Kilometergeld anerkannt worden. Ob für die Organisation einer 24h-Pflege tatsächlich Fahrtkosten in dieser Höhe mit dem Pkw - insbesondere bei allenfalls möglicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - unvermeidbar gewesen sind, hat das Bundesfinanzgericht nicht erhoben. Deshalb erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.