JudikaturVwGH

Ro 2020/15/0025 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2022

In jenen Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass zunächst rechtsirrtümlich von der Erbringung steuerpflichtiger Leistungen ausgegangen worden ist, liegt keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor, sondern eine unrichtige Beurteilung. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung ist tunc richtig zu stellen und erfordert keine Rechnungsberichtigung (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/13/0115).

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