JudikaturVwGH

Ro 2020/15/0016 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2020

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sollen Wertsteigerungen von Kapitalvermögen steuerlich erfasst werden, wenn diese Wertsteigerungen "realisiert" werden. Dieses "Realisieren" erfolgt grundsätzlich mit der Veräußerung (§ 27 Abs. 3 EStG 1988). Als steuerpflichtiges Realisieren der Veräußerung gleichgestellt ist die Entnahme (vgl. bereits § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 65/2008) oder das sonstige Ausscheiden der Wertpapiere aus dem Depot. Die Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle gilt aber nicht als Veräußerung.

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