IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , 7210 Mattersburg, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Am XXXX 2024 beantragte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags, einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt und eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für eine Strom-Zählpunktnummer und eine Gas-Zählpunktnummer.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für die Gas-Zählpunktnummer zurück.
Die beschwerdeführende Partei erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit einem am XXXX 2024 an die belangte Behörde übermittelten Antragsformular vom XXXX 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags, einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt und eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für die Strom-Zählpunktnummer XXXX und die Gas-Zählpunktnummer XXXX . Diesem Antrag waren eine Gas-Endabrechnung für das Jahr 2023 und eine Stromabrechnung für 2022/23 beigelegt.
Mit Schreiben vom XXXX 2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme (unter anderem) auf die beantragte „Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag) Gas-Zählpunktnummer 1: XXXX “ auf, einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)“ und „Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. … Anspruch z.B. Pensionsaufgliederung, Einkommen, Mietzinsaufgliederung“ nachzureichen. Sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht nachgereicht werden, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „Ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben auf § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.
Die beschwerdeführende Partei reichte einen Dialyse-Transferbrief vom XXXX 2024, einen Dienstvertrag ab Februar 2024 mit einer Haushaltshilfe, einen Ausdruck von Konto-Umsatzdetails vom XXXX 2024, einen Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld (Stufe 4) vom XXXX 2023 und Verdienstnachweise für April 2024 und Mai 2024 über jeweils XXXX € nach.
Die belangte Behörde übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom XXXX 2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Dabei wurde mitgeteilt, das Haushaltseinkommen übersteige nach dem damaligen Stand den maßgeblichen Richtsatz und „die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen“ seien im Rahmen einer Stellungnahme nachzureichen, widrigenfalls (auch) der hier verfahrensgegenständliche Antrag abgewiesen werden würde.
Mit einem hier nicht verfahrensgegenständlichen weiteren Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde die Anträge auf Befreiung vom ORF-Beitrag, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für eine Strom-Zählpunktnummer ab (vgl. dazu BVwG vom 18.09.2025, W603 2318119-1/3E).
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf „Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag) Gas-Zählpunktnummer 1: XXXX “ zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. „Ihr Haushaltseinkommen übersteigt den maßgeblichen Richtsatz“, weshalb der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auf § 13 Abs. 3 AVG.
Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX 2024 zugestellt.
Mit E-Mail vom XXXX 2024 brachte die beschwerdeführende Partei folgende Beschwerde bei der belangten Behörde ein:
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts bzw. sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden und vollständig iSd § 9 VwGVG.
3.3. Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Sache des Verfahrens
Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.
3.3.2. Kein verbesserungsfähiger Mangel
§ 13 AVG lautet auszugsweise:
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Wie festgestellt forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zwar mit Schreiben vom XXXX 2024 zur Nachreichung von Unterlagen auf, das aber nicht dahingehend, dass Unterlagen mit unmittelbarem Bezug zum in der Folge zurückgewiesenen Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten für die verfahrensgegenständliche Gas-Zählpunktnummer eingefordert wurden. Vielmehr wurden lediglich ein „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)“ und „Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. … Anspruch z.B. Pensionsaufgliederung, Einkommen, Mietzinsaufgliederung“ eingefordert. Die Nichtvorlage von Unterlagen betreffend den Antrag hinsichtlich der Erneuerbaren-Förderkosten für Gas kann somit die Zurückweisung des Antrags schon deshalb nicht tragen, weil diesbezüglich kein (konkreter) Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG erteilt wurde.
Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist zudem auch nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die §§ 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach die gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz und dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz zu übertragen. Da fallgegenständlich somit auch kein iSd höchstgerichtlichen Judikatur verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, war die Behörde auch von daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei ist (vgl. oben Punkt II.3.3.1.), war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Das Verfahren über den gestellten Antrag ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund – weiterzuführen. Auf die Entscheidung BVwG vom 18.09.2025, W603 2318119-1/3E, wird verwiesen.
3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.
3.5. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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