Es ist nicht erkennbar, dass es zur Vermeidung einer sachlich ungerechtfertigten oder gar willkürlichen Gleichbehandlung geboten sei, die Möglichkeit der Mängelbehebung entsprechend dem Zweck des § 85 Abs. 2 BAO, aber abweichend von seinem Wortlaut und entgegen der bisherigen Rechtsprechung zum Berufungsverfahren (vgl. VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658 F/2011) dahin einzuschränken, dass diese auf die Fallgruppe der bewusst mangelhaft eingebrachten Beschwerden nach der BAO (soweit diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind) nicht anzuwenden wäre. Somit ist aber der Wortlaut des § 85 Abs. 2 BAO insoweit nicht - durch Aufnahme einer darin nicht enthaltenen Ausnahmebestimmung - zu reduzieren. Auch bei Beschwerden nach der BAO (wenn diese einer Verlängerung der Beschwerdefrist zugänglich sind), die bewusst mangelhaft verfasst wurden, ist eine Mängelbehebung aufzutragen.
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