Enthält eine Beschwerde ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065, mwN).
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