Rückverweise
Anders als in Verfahren, in denen die Bestimmungen des AVG (VwGVG), des VwGG (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG) oder der ZPO anzuwenden sind, ist in Verfahren nach der BAO (im Allgemeinen; anders etwa in Verfahren nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015; vgl. § 8 Abs. 12 SBBG) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist - "aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt" - möglich (§ 245 Abs. 3 BAO). Damit besteht im Verfahren nach der BAO nicht die Gefahr, dass im Wege einer "leeren Beschwerde" ein Rechtsinstitut erzeugt wird, das die BAO nicht kennt (vgl. Lang, AVR 5/2020, 158 ff [166]). Auch ein mangelhafter Fristverlängerungsantrag (jedenfalls wenn dieser selbst nicht missbräuchlich gestellt wird) ist einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich. Zu berücksichtigen ist weiters, dass nach der BAO - anders als nach dem AVG oder der ZPO - die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung auch mit der "sonstigen Maßnahme" eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO geltend gemacht werden kann, und zwar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des zu Grunde liegenden Bescheides (§ 302 Abs. 1 BAO), also lange nach Ablauf der Frist für das "ordentliche Rechtsmittel" der Beschwerde, ohne dass für die Inanspruchnahme dieser längeren Frist eine Begründung erforderlich wäre (etwa im Sinne von Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründen). Das hiebei von der Behörde auszuübende Ermessen wird einer Aufhebung - bei Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung - nur ausnahmsweise entgegenstehen können (vgl. Ritz, BAO6 § 299 Tz 52 ff). Der Gesetzgeber der BAO räumt damit offenbar der Rechtsrichtigkeit einen höheren Stellenwert ein als der umgehenden Bekämpfung einer Rechtswidrigkeit.