§ 85 BAO entspricht - auch nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, 228 BlgNR 9. GP 59; sowie zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, 38 BlgNR 24. GP 7) - der Bestimmung des § 13 AVG. Zweck auch des § 85 Abs. 2 BAO ist es, Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Der Wortlaut des § 85 Abs. 2 BAO sieht aber - insoweit in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 3 AVG und § 84 Abs. 1 und 3 ZPO - eine Einschränkung der Verbesserungsmöglichkeit auf diesen Zweck nicht vor.
Rückverweise