JudikaturBVwG

L523 2296135-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2025

Spruch

L523 2296135-1/8E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit SYRIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung dessen führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen des Krieges und wegen seines Bruders, der Militärdienst leisten müsste, geflüchtet sei. Ihm drohe bei der Rückkehr nach Syrien ebenfalls Militärdienst und er wäre gezwungen in den Krieg zu ziehen.

2. Mit dem hier teilweise angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen Spruchpunkt I des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mittels einer am 23.05.2025 verfassten Ladung beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung für den 30.06.2025 an.

4. Mit am 11.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass er die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurückzuziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit am 11.06.2025 eingebrachtem Schriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass er die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Der Beschwerdeführer teilte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittels Schriftsatz durch seine Rechtsvertretung vom 11.06.2025 ausdrücklich und unmissverständlich mit, dass er die Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurückziehen möchte. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen und einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht klar hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens abgeht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.