JudikaturBVwG

W134 2304775-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. April 2025

Spruch

W134 2304775-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 19.11.2024, Zl. 1324871205/222916135 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck, vom 19.11.2024, zur Zl. 1324871205/222916135 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 11.12.2024 rechtzeitig Beschwerde.

4. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.03.2025 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberatung, seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck, vom 19.11.2024, zur Zl. 1324871205/222916135 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde am 11.12.2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.03.2025 erklärte der Beschwerdeführer, nach Rücksprache mit seiner Rechtsberatung, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 27.03.2025 die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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