Die Frage, ob das BVwG fallbezogen im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht eine persönliche Befragung des Zweitrevisionswerbers, und zwar im Hinblick auf das Verfahren der Erstrevisionswerberin hätte vornehmen müssen, stellt eine von der konkret vorliegenden Verfahrenssituation abhängige und somit einzelfallbezogene Frage dar (VwGH 28.6.2018, Ra 2018/18/0358). Solchen Fragen kann dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen.
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