Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist in allen Fällen - somit auch für österreichische Staatsbürger - ausgeschlossen, in denen der typische Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt wird (vgl. zum Ausschluss der Familienbeihilfe bei Ableistung des Präsenzdienstes VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103; bei Ableistung des Zivildienstes VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; bei Strafgefangenen VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173; sowie bei subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014).