JudikaturVwGH

Ra 2017/15/0059 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2018

Ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum (vgl. zur Gleichstellung von Rechtsirrtum und Tatirrtum im Bereich des Finanzstrafrechts: VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260) schließt nach § 9 FinStrG Vorsatz aus und bewirkt lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit.

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