TEILerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.09.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025, WF 2025-0566-9-036430, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21.09.2025 (Spruchpunkt II), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.09.2025 verfügte das AMS Wien Esteplatz (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) gemäß §§ 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 in geltender Fassung die Einstellung der Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) mangels Arbeitswilligkeit ab 31.07.2025.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Stelle als Verkaufsmitarbeiterin eines Drogeriemarkes nicht nachweislich beworben habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Da es sich bei dieser Sanktion bereits um die dritte gleichgelagerte innerhalb eines Jahres handle, werde somit der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab 31.07.2025 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.
Über die entsprechenden Konsequenzen und Rechtsfolgen dieser Vorgehensweise sei die Beschwerdeführerin bereits informiert worden.
2. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.09.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin verwies sie auf die Niederschrift der belangten Behörde über die Amtshandlung bei der belangten Behörde am 27.06.2025 um 07:43 Uhr und gab zusammengefasst an, dass ihr die persönliche Teilnahme an dieser Amtshandlung unterstellt werde. Es sei ersichtlich, dass das Dokument vor der Öffnungszeit der belangten Behörde erstellt worden sei und keine Unterschriften aufweise. Zum angegebenen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin zuhause gewesen und könne dies ein Zeuge bestätigen. Zuletzt ersuchte die Beschwerdeführerin um Kenntnisnahme ihrer momentanen, schwierigen, persönlichen Situation. Sie befinde sich seit zwei Jahren in einem ressourcenintensiven Rechtsstreit mit dem Jugendamt wegen der Abnahme ihrer Kinder und sei es vor etwa zwei Monaten zu einer Delogierung aus ihrer Wohnung gekommen.
3. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025, WF-2025-0566-9-036430, mit der sie die Beschwerde vom 21.09.2025 gegen den Bescheid vom 03.09.2025 abwies (Spruchpunkt I)) sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21.09.2025 gegen den Bescheid vom 03.09.2025 ausschloss (Spruchpunkt II)).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdeführerin mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 30.04.2025 für den Zeitraum 11.04.2025 bis 22.04.2025 sowie vom 31.07.2025 für den Zeitraum vom 14.05.2025 bis 08.07.2025 bereits zwei Sanktionen – für 42 Tage und 56 Tage – ausgesprochen worden seien. Mit Parteiengehör vom 04.07.2025 sei die Beschwerdeführerin nachweislich darüber informiert worden, dass bei einer weiteren Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG der Verlust ihres Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung drohe.
Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II)) führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine aufschiebende Wirkung den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der §§ 9 und 10 AlVG unterlaufen würde und dieses Vorgehen insgesamt dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Im gegenständlichen Fall überwiege das öffentliche Interesse vor dem Einzelinteresse. Die Beschwerdeführerin stehe trotz bisher ca. 70 Vermittlungsvorschlägen seit acht Jahren überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stelle ihr verfahrensgegenständliches Verhalten – bei allem Verständnis für ihre Situation – in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar.
4. Dagegen richtet sich der vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Vorlageantrag. Darin begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie sich für die betreffende Stelle nachweislich und fristgerecht beworben hätte.
Die Beweise dafür habe sie schon vor Monaten bei der belangten Behörde eingebracht, nur seien sie nicht berücksichtigt worden. Da der Tatbestand der „Arbeitsunwilligkeit“ nicht erfüllt sei, sei die Sanktion rechtswidrig. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf die schweren Folgen für ihre Existenz, u.a. das Fehlen einer Krankenversicherung, die Delogierung aus ihrer Wohnung und ihre momentane Wohnsituation in einer Notunterkunft.
Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen zwei Mitarbeiterinnen der belangten Behörde eingereicht und den Sachverhalt der Volksanwaltschaft zur Kenntnis gebracht zu haben, da die belangte Behörde von ihrer schwierigen Lebensphase wusste und diese durch ihre Entscheidung dramatisch verschärft hätte.
5. Am 23.12.2025 einlangend legte die belangte Behörde den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A)
2.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
§ 13 Abs. 2 zufolge VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
2.3. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.
Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist.
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56) (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Dasselbe gilt nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Notstandshilfebezuges wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.
Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher zu Recht damit, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides die mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteressen überwiege.
Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit des Überbezuges für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Fall gefährdet wäre, traf sie jedoch insofern, dass ausgeführt wurde, dass trotz guter Ausgangsposition der Beschwerdeführerin 70 Vermittlungsvorschläge bislang scheiterten, sie seit 2018 im Notstandshilfebezug stehe und bereits mehrere Beschäftigungen vereitelt hätte.
Im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ihrem Vorlageantrag vorbrachte, sich wegen der Abnahme ihrer Kinder in einem ressourcenintensiven Rechtsstreit mit dem Jugendamt zu befinden, über keine weiteren Einkünfte zu verfügen und nach einer Delogierung aus ihrer Wohnung in einer Notunterkunft zu leben, ist sehr wohl zu schließen, dass die vorläufig weitergewährte Leistung später uneinbringlich wäre, Unterlagen dazu legte sie nicht vor.
Da sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels rechtfertigbar.
Damit war die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II) in der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen.
Mit der gegenständlichen Entscheidung wird einer Entscheidung in der Hauptsache (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit, Spruchpunkt I) nicht vorgegriffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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