JudikaturVwGH

Ra 2025/18/0203 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2025

Auf Grund der in § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Abs. 7" hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

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