Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des R A, vertreten durch Mag. Harald Hajek, Rechtsanwalt in 2514 Traiskirchen, Hauptplatz 17/C2/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024, W185 2295476 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der (staatenlose) Revisionswerber ist seit 3. Mai 2023 anerkannter Flüchtling in Griechenland. Er stellte am 20. November 2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 21. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich der Revisionswerber nach Griechenland zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete seine Außerlandesbringung an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das BVwG aus, dass dem Revisionswerber in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe denselben Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsbürger. Aus den Länderinformationen würden sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Revisionswerber bei der Überstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Konkrete in der Person des Revisionswerbers gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprächen, lägen nicht vor. Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte sei bei einer Überstellung nach Griechenland somit nicht zu erwarten. In Österreich verfüge der Revisionswerber weder über Verwandte (abgesehen von seinem mitgereisten Bruder) noch über eine besondere Integrationsverfestigung.
4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4920/2024, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Revisionswerber habe in der Beschwerde ein substantiiertes Vorbringen erstattet und damit einen dem behördlichen Ermittlungsverfahren entgegenstehenden und darüberhinausgehenden, für die Beurteilung relevanten Sachverhalt behauptet. Zudem habe der Sachverhalt nicht mehr die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufgewiesen.
7 Damit übersieht die Revision, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren wie hier besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA VG folgt (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
8 Mit dem sich ausschließlich auf die Vorgaben des § 21 Abs. 7 BFA VG beziehenden Revisionsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. dazu aus jüngerer Zeit VwGH 26.2.2025, Ra 2024/14/0763, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2025
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