JudikaturVwGH

Ro 2016/01/0005 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2017

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014) kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach § 46 FPG ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, sowie vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0335).

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