Ra 2022/17/0201 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).