In Bezug auf die vom VwG vorgenommene Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 war die Unzuständigkeit des VwG - im Hinblick auf die in diesem Punkt gegebene Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG: auch von Amts wegen (Hinweis E 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065) - wahrzunehmen und deshalb insoweit mit einer Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG vorzugehen.
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