Gemäß § 52 Abs. 3 GspG idF BGBl. I. Nr. 13/2014 ist, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand nach § 52 GspG als auch der Tatbestand nach § 168 StGB verwirklicht ist, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GspG zu bestrafen. § 52 Abs. 3 GspG idF BGBl. I Nr. 13/2014 trat gemäß § 60 Abs. 34 GspG in der genannten Fassung am Tag nach der Kundmachung, somit am 1. März 2014 in Kraft. Es bleibt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 3 GspG in dieser Fassung sowie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Hinweis ErläutRV24 B1gNR 25. GP 16) kein Platz für Zweifel, dass die nahezu vollständige Ausschließung der strafgerichtlichen Zuständigkeit mit der erwähnten, hier anzuwendenden Novelle des Glücksspielgesetzes intendiert war (Hinweis zu den verfassungsrechtlichen Aspekten: E VfGH vom 10. März 2015, G 203/2014-16, wonach §52 Abs. 3 GspG idF BGBl. I Nr. 13/2014 nicht verfassungswidrig ist).
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