JudikaturVwGH

Ra 2015/16/0078 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. die auch in der Revision zitierten hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0127, und vom 24. Februar 2011, 2009/16/0108). Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, 2007/13/0014).

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