Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 13.06.2025, betreffend die Abweisung des Antrages vom 09.08.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nach der am 09.11.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung (Biontech/Pfizer). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es nach der Impfung zu einer Verschlechterung ihrer Vorerkrankungen, Erstickungsanfällen, Körperschwäche und zur Aktivierung von Asthma Bronchiale Eosinophile gekommen sei. Sie schloss ihrem Antrag eine Kopie ihres Impfpasses, eine Darstellung ihres Krankheitsverlaufes bzw. eine Sachverhaltsdarstellung und medizinische Befunde an.
2. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.03.2025 stellte der Gutachter, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.03.2025, fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „Belastungsdyspnoe, eosinophiles Asthma bronchiale, Körperschwäche laut Angabe der Beschwerdeführerin als Impfreaktionen oder Impfkomplikationen in der Literatur nicht bekannt seien. Bekannte Impfreaktionen wie lokale Schmerzen, Schwellungen, Lymphknotenschwellungen, Temperaturanstieg, Müdigkeit und Kopfschmerzen könnten wie bei jeder anderen Impfung auch auftreten und seien passager. In seltenen Fällen komme es zu Kreislaufbeschwerden, Kollaps, allergischen und pseudoallergischen oder anaphlaktioden Reaktionen. Der zeitliche Zusammenhang von Allgemeinsymptomen, in weiterer Folge die diagnostische Abklärung und im Rahmen vom Ausschluss einer Lungenembolie die Diagnosefindung eines eosinophilen Asthma bronchiale (bei zumindest vorbestehende Eosinophilie und Symptomatik von Kurzatmigkeit/Atemnot) seien nicht kausal zu werten. Die Grunderkrankung eines Asthma bronchiale betreffe 5 % der erwachsenen Bevölkerung, und sei im vorliegenden Fall durch eine vorbestehende Hypereosinophilie, Adipositas und lungenfunktionell auch durch einen vorbestehenden Zigarettenabusus erklärbar. Exazerbationen und damit auch erstmalige Diagnosestellung in diesem Umfeld seien häufig, eine Verschlechterung im Rahmen einer Covid-Infektion im Februar 2022 sei dokumentiert. Daneben werde auf die vorbestehende Schilddrüsenunterfunktion sowie chronische Polyarthritis hingewiesen. Im Sinne einer gesamtheitlichen Sicht spreche doch erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang von der 3. Covid Impfung zum angegebenen Beschwerde- und Krankheitsbild.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 24.04.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Eingabe vom 07.05.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin sie ausführte, es sei offensichtlich, dass sich ihre Beschwerden nach der 3. Covid Impfung deutlich verschlechtert hätten. Die Bereitschaft zur Lungenfunktionsprobe bzw. Testung sei sehr wohl vorhanden gewesen, jedoch wegen ihrer Atemnot/Atemkraft nicht möglich gewesen. Die Bewilligung zur Befreiung einer FFP2 Maske sei vor der 3. Covid Impfung primär wegen einem Engegefühl erfolgt. Es sei korrekt, dass eine Unterfunktion der Schilddrüse schon vorhanden gewesen sei, jedoch sei die Autoimmunerkrankung XXXX erst nach der 3. Covid Impfung diagnostiziert worden. Aufgrund ihres verschlechterten Allgemeinzustandes beziehe sie seit 01.03.2024 Berufsunfähigkeitspension. Fatigue mache ihr mittlerweile schwer zu schaffen und auch die Mobilität sei stark beeinträchtigt. Adipositas habe sie schon vor Corona gehabe und ein Nikotinabusus liege nicht vor. Sie ersuche um eine positive Erledigung.
5. Mit Bescheid vom 13.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens die Grunderkrankung eines Asthma bronchiale durch eine vorbestehende Hypereosinophilie und Adipositas erklärbar sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28.07.2025 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend führte sie darin aus, eine Eosinophilie sei vor der 3. Covid Impfung gering vorhanden gewesen, da sie Allergien sowie rheumatoide Arthritis habe, welche mit Biologika behandelt würden. Hypereosinophilie und Asthma seien vor der 3. Covid Impfung nicht vorgelegen. Es sei anmaßend, dass all ihre Beschwerden auf ihr Übergewicht zurückzugeführt würden. Sie sei in der Mobilität nicht mehr belastbar, die geringste Anstrengung mache ihr zu schaffen. Zudem seien nach der 3. Covid Impfung bestätige Diagnosen wir XXXX sowie Fibromyalgie und MUGS aufgetreten sowie vermehrte Schmerzen am ganzen Körper und extreme Müdigkeit. Dass ihr Immunsystem seit der 3. Covid Impfung stark beeinträchtigt sei, sei jederzeit belegbar. Die entsprechenden Befunde habe sie im Rahmen ihrer Antragstellung vorgelegt. Sie ersuche nochmals um Bearbeitung ihres Falls.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 30.07.2025 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen nachstehende Vorerkrankungen: Seronegative chronische Polyarthritis, Schilddrüsenunterfunktion, vorbestehendes Übergewicht (Diagnose Adipositas), Atembeschwerden beim Tragen der Maske und „Maskenbefreiungsantrag“, sowie vorbestehende Hypereosinophilie bzw. Eosinophile.
Die Beschwerdeführerin erhielt am 15.01.2021 die erste, am 02.02.2021 die zweite und am 09.11.2021 die dritte Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021. Die gegenständlich angeschuldigte Impfung ist die am 09.11.2021 verabreichte dritte Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer).
Am 10.11.2021 traten bei der Beschwerdeführerin ein Druckgefühl in der Brust, Herzstechen sowie schwere Atemnot auf, weshalb sie den Hausarzt aufsuchte, der sie zur weiteren Abklärung ins Krankenhaus XXXX überwies. Der Verdacht auf eine Lungenembolie konnte allerdings nicht bestätigt werden.
Zudem kam es nach der Impfung zu einer Zunahme bereits bekannter Beschwerden, wobei zunächst schwere Atemnot, Muskel- und Gelenksschmerzen sowie Kopfschmerzen im Vordergrund standen. Im Februar 2022 – somit ca. drei Monate nach der dritten Impfung am 09.11.2021 – diagnostizierte ein Facharzt für Innere Medizin nach einer COVID-19 Infektion der Beschwerdeführerin im Februar 2022 erstmal ein „Asthma bronchiale eosinophil“.
Ferner leidet die Beschwerdeführerin an einer Milben- und Wildseideallergie (seit Jänner 2023) und XXXX .
Ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 09.11.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit Comirnaty und der nach der Impfung aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden ist nicht wahrscheinlich. Die Impfung hat daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 31.07.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden und Erkrankungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche sich diesbezüglich auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde stützen, etwa dem Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2022 (vgl. AS 17), ärztlicher Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 20.01.2022 (vgl. AS 27 im medizinischen Akt) sowie Auszug aus dem Karteiblatt vom 03.11.2020 (vgl. Seite 60).
Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen sind durch die vorgelegte Impfbestätigung, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurde, dokumentiert (vgl. AS 12 f).
Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 24.10.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 24.10.2025).
Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin nach der angeschuldigten Impfung folgen im Wesentlichen ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, bestätigt durch die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen.
Im konkreten ergeben sich diese, ebenso wie die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der der Beschwerdeführerin am 09.11.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer) und ihren gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, aus nachstehenden Erwägungen:
In dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.03.2025. basierenden Sachverständigengutachten vom 22.03.2025 eines Facharztes für Lungenkrankheiten wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und wurde die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrer bisherigen Krankengeschichte und den Beschwerden nach den verabreichten Impfungen im Rahmen eines Anamnesegesprächs befragt (vgl. AS 40 ff).
Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass nach der dritten Impfung Luftprobleme und ein angeblicher Sättigungsabfall bis 85 % sowie ein Puls um 120 aufgetreten sei, weshalb sie den Hausarzt aufgesucht habe. In weiter Folge sei es zu Untersuchungen beim Lungenfacharzt, Begutachtungen im KH XXXX und Diagnosestellung eines Eosinophilen Asthma bronchiale gekommen, dazwischen auch zu einer Feststellung einer allergischen Komponente laut vorgelegten Befunden.
Nach einer klinisch pulmologischen Untersuchung samt Lungenfunktionsuntersuchung/ Bodyplethysmographie mit Diffusionstestung am 19.03.2025 kam der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Normale Atemwegswiderstände. In den mitarbeitsabhängigen Parametern: die ventilatorische Leistungsbreite liegt unter dem Normwert, in der Spirometrie keine Obstruktionszeichen, Lungenvolumina vermindert. Insgesamt restriktives Lungenfunktionsmuster (als Ursache DD: Adipositas bzw. Mitarbeit). Global eingeschränkte DLCO (Ursache siehe oben), noch normale DCLO/VA entsprechend einem normalen Gasaustausch pro ventilierter Atemfläche. Normale Sauerstoffsättigung.“
In der Gesamtheit hielt der Sachverständige fest, dass die Grunderkrankung eines Asthma bronchiale ca. 5 % der erwachsenen Bevölkerung betreffe, wobei im vorliegenden Fall diese durch eine vorbestehende Hypereosinophilie, Adipositas und lungenfunktionell auch durch einen vorbestehenden Zigarettenabusus erklärbar sei. Exazerbationen und damit auch eine erstmalige Diagnosestellung in diesem Umfeld seien häufig. Darüber hinaus sei eine Verschlechterung der Symptomatik durch eine im Februar 2022 bekannte COVID-19 Infektion dokumentiert.
Der fachärztliche Sachverständige legte sohin nachvollziehbar und schlüssig dar, dass lediglich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen würden. Diese Schlussfolgerung sei jedoch als gering zu bewerten, da diverse Vorerkrankungen vorliegen würden, insbesondere die vorbestehende Hypereosinophilie, Übergewicht sowie Atembeschwerden beim Tragen der Maske und „Maskenbefreiungsantrag“ vom 03.11.2020. Die geltend gemachten Symptome seien in der Literatur nicht als Impfkomplikation bekannt und seien die vorbestehenden Grunderkrankungen eine wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie.
Was die im Rahmen der Antragstellung weiters angeführten Beschwerden – starke Muskel- und Gelenksschmerzen sowie Kopfschmerzen – betrifft, so ist festzuhalten, dass ein längeres Anhalten der Beschwerden – und damit das Bestehen von über allgemeine Impfreaktionen hinausgehenden Impfkomplikationen – nicht dokumentiert ist. Der zeitliche Zusammenhang von Allgemeinsymptomen – wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung beschrieben -, die in weiterer Folge zu einer diagnostischen Abklärung und im Rahmen eines Ausschlusses einer Lungenembolie die Diagnosefindung eines easionophilen Asthma bronchiale, bei zumindest vorbestehender Eosionophilie und Symptomatik von Kurzatmigkeit und Atemnot, gezeigt hätten, sind – wie im Sachverständigengutachten ausgeführt - ebenfalls nicht als kausal zu werten.
Insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorbringt, dass vor der Impfung nur eine geringe Eosinophilie, jedenfalls keine Hypereosinophilie vorhanden gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits laut Laborbefund vom 12.10.2020 ein erhöhter Eosinophile Wert von 7,8 % vorlag und die häufigsten Ursachen für einen erhöhten Eosinophile Wert allergische Reaktionen wie Asthma oder Heuschnupfen sind. Jedenfalls aber, hat der im Verfahren beigezogene Sachverständige - wie oben ausführlich dargelegt – unter Zugrundelegung sämtlicher bisher vorliegender medizinischer Befunde, medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und aufgrund der Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin schlüssig verneint, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ein nunmehr diagnostiziertes easionophiles Asthma bronchiale als kausal zu werten ist.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach nach der 3. COVID-Impfung ein XXXX diagnostiziert worden sei, ist zu entgegnen, dass zwar in einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2022 die Diagnose XXXX aufgelistet ist (AS 17), dem jedoch anamnestische Angaben und ein klinischer Status/Fachstatus fehlen. Die Diagnose von XXXX erfolgt durch eine Kombination aus Bluttests, Ultraschalluntersuchung und klinischen Symptomen. Der Sachverständige wies bereits in seinem Gutachten vom 22.03.2025 auf die vorbestehende Schilddrüsenunterfunktion der Beschwerdeführerin hin, die anhand vorgelegter Laborbefunde objektiviert werden konnte. Ein Befund einer Ultraschalluntersuchung, der die Diagnose XXXX enthält, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass nach der 3. COVID-Impfungen Fibromyalgie sowie vermehrte Schmerzen am ganzen Körper und extreme Müdigkeit aufgetreten seien, ist zunächst auf die dokumentierte Vorerkrankung der chronischen Polyarthritis hinzuweisen, welche laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor ca. 8 bis 9 Jahren diagnostiziert wurde und mit körperlichen Beschwerden einhergeht. Unabhängig davon sind die angeführten Beschwerden bzw. Diagnosen mangels Vorlage von medizinischen Befunden, welche diese bestätigen würden, bzw. entsprechender fachärztlicher Diagnosestellungen nicht ausreichend nachvollziehbar und damit ebenfalls nicht dazu geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der Krankheitsausbruch zeitnah nach den Impfungen erfolgt sei, was zumindest für die Möglichkeit einer ursächlichen Verbindung spreche, sowie, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Immunreaktion auf die Impfung eine latente Möglichkeit beschleunigt oder gar ausgelöst habe, ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem (potentiell) schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).
Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 22.03.2025, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist sohin festzustellen, dass unter Zugrundelegung sämtlicher verfügbaren wissenschaftlichen Berichten und den medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht von einem Zusammenhang zwischen der vorgenommenen COVID-19-Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ausgegangen werden kann. Medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten auszugsweise:
„§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
[…]
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. […]
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 341/2009 lauten auszugsweise:
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
[…]“
Der Beschwerdeführerin wurde am 15.01.2021 die erste, am 02.02.2021 die zweite und am 09.11.2021 die dritte Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer), welcher zu dieser Zeit in Österreich zugelassen war, verabreicht. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, führte der im Verfahren beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich für Lungenkrankheiten in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.03.2025 nachvollziehbar aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht vorliegt bzw. jedenfalls nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist.
Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, zugelassenen und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt noch vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin erstattete kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten, wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise