Spruch
W265 2302108-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Mag. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.09.2024, betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.12.2021 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin vor, dass bei ihm kurz nach den am 12.04.2021 und am 17.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty Hautausschläge mit starkem Juckreiz, Schwellungen an Schleimhäuten und Extremitäten, Atembeschwerden, dauerhafte Gelenk- und Muskelschmerzen, Durchfall sowie Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn aufgetreten seien. Dem Antrag legte er eine Kopie seines Impfasses sowie ein Konvolut an medizinische Befunden und Lichtbildern bei.
2. Mit Schreiben vom 05.01.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.
3. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 05.01.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages.
4. Mit Schreiben vom 14.01.2022 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse Tirol um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.
5. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Dermatologie vom 25.04.2023 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.02.2023 ein. Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer eine Urticaria mit Angioödem vorliege, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung. Es würden jedoch keine dermatologischen Dauerfolgen vorliegen.
6. Mit Schreiben vom 02.10.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Beweisverfahrens mit und räumte diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
7. Mit E-Mail vom 19.10.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass im eingeholten Sachverständigengutachten auf den Großteil seiner Beschwerden – HNO Beschwerden, chronische Darm – und Magenbeschwerden, Hämorrhoiden, Asthma, CFS, dauerhafte Gelenks- und Muskelschmerzen sowie regemäßig wiederkehrende Kopfschmerzen – nicht eingegangen worden sei.
8. Die belangte Behörde holte zur weiteren Überprüfung des Antrages sodann ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 27.03.2024 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.03.2024 ein. Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer eine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung vorliege, ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der vorliegenden PCVS sei gegeben.
9. In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit betreffend einem Chronic Fatigue Syndrom / Post-Vaccination Syndrome. Symptome seien Kopfschmerzen, Gelenksschmerzen, Fatigue, Verdauungsbeschweren, Konzentrationsstörungen, schlechtes Kurzzeitgedächtnis und ganz allgemein ein schweres Krankheitsgefühl und Leistungsknick.
In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 24.04.2024 wurde ausgeführt, dass die erste und einzige dokumentierte Behandlung bezüglich einem Vd. a. Chronic Fatigue Syndrom im Befund von Dr. Bäcker, FA für Psychiatrie, datiert 14.03.2023 festgehalten sei. Beschreibe anhaltende Fatigue, Durchschlafstörungen und Leistungsknick. Es werde ein Antidepressivum verschrieben. Bezüglich einem Vd. a. Chronic Fatigue Syndrom / Post-Vaccination Syndrome wurde ab 01.01.2022 folgende Einschätzung vorgenommen:
Wie in der Stellungnahme weiters ausgeführt, sei eine Nachuntersuchung nicht notwendig. Als akausale Leiden wurden HNO-Beschwerden, Asthma bronchiale und chronischer Reizhusten, C-Gastritis und Refluxerkrankung festgehalten.
10. Mit Schreiben vom 17.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Beweisverfahrens sowie die Einschätzung des ärztlichen Dienstes übermittelt und wurde diesem die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
11. Mit E-Mail vom 05.06.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und brachte darin zusammengefasst vor, dass er mit der Einschätzung des ärztlichen Dienstes nicht einverstanden sei. Die Leistungseinbußen hätten nicht – wie im Gutachten angeführt – schon früher bestanden, sondern läge ein Abfall von 100% auf 0% vor. Es ergäbe sich mindestens eine MdE von 40% und werde eine dahingehende Abänderung begehrt.
12. Mit Bescheid vom 20.09.2024 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1b, 2a ISchG eine einmalige pauschalierte Entschädigung iHv € 1.305,50 hinsichtlich der bewirkten schweren Körperverletzung „Urtikaria mit Angioödem“ zu, erkannte sie die Gesundheitsschädigung „Verdacht auf CFS/PVS“ als Folge der am 12.04.2021 vorgenommenen Impfung an und lehnte sie einen Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente ab.
13. Mit E-Mail vom 04.11.2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der zuerkannte Gdb sowie die zuerkannte MdE zu niedrig sei, letztere habe mindestens 40% zu betragen, auch lehne er die zuerkannte Halbkausalität ab.
14. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.11.2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 25.12.2021 geltend, dass er seit den angeschuldigten COVID-19-Impfungen am 12.04.2021 und am 17.05.2021 an starken Hautausschlägen mit starken Juckreiz, massiven Schwellungen an Schleimhäuten und Extremitäten, Atembeschwerden, dauerhaften Gelenks- und Muskelschmerzen, Durchfall sowie Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns leiden würde.
Die belangte Behörde holte sodann ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Dermatologie ein und wurde darin festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Urticaria mit Angioödem vorliege, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung. Es würden jedoch keine dermatologischen Dauerfolgen vorliegen. Zu den weiteren geltend gemachten Gesundheitsschädigungen führte die Sachverständige aus, dass diese nicht dem Fachbereich der Dermatologie zuordenbar wären und sie folglich keine gutachterliche Stellungnahme dazu abgeben könne.
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19.10.2023 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Beweisverfahrens vor, dass zahlreiche seiner Beschwerden von der belangten Behörde bisher außer Acht geblieben seien. Dazu würden etwa seine HNO-Beschwerden, chronische Magen- und Darmbeschwerden, Hämorrhoiden, Asthma, CFS, dauerhafte Muskel- und Gelenksschmerzen sowie regelmäßig wiederkehrende Kopfschmerzen gehören.
Die belangte Behörde beauftrage in weiterer Folge einen Facharzt für Innere Medizin mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten HNO-Beschwerden, chronische Magen- und Darmbeschwerden, Hämorrhoiden, Asthma, CFS, dauerhafte Muskel- und Gelenksschmerzen sowie regelmäßig wiederkehrende Kopfschmerzen.
Im Sachverständigengutachten vom 27.03.2024 referierte der beigezogene Facharzt für Innere Medizin zunächst den Gegenstand seines Gutachtens und listet sodann die früheren Erkrankungen des Beschwerdeführers samt den dafür relevanten Unterlagen und Befunde auf. In weiterer Folge wird der vom Beschwerdeführer angegebene Krankheitsverlauf nach den erhaltenen COVID-19-Impfungen sowie die im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobene Anamnese angeführt. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle der Befund vom 14.03.2023, aus dem sich die Diagnose des Verdachts auf CFS ergibt, der Befund vom 29.11.2022, dem die Diagnosen Asthma Bronchiale und Sinubronchiales Syndrom zu entnehmen sind, der Befund vom 22.11.2022, aus dem die Diagnose einer C-Gastritis hervorgeht, sowie der Befund vom 28.02.2023, dem die Diagnose des Verdachts einer Gastroesophagealen Refluxerkrankung zu entnehmen ist.
Zu Frage 1, welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entsprechen würde, unterteilt der Sachverständige die geltend gemachten Beschwerden in vier Teilbereiche, ME/CFS (lit b), Asthma bronchiale und chronischer Reizhusten (lit c), C-Gastritis (lit d) und Refluxerkrankung (lit e). Zu Frage 2, ob sich daraus maßgebliche Funktionseinschränkungen ergeben würden, führt der Gutachter aus, dass sich aus der Gesamtheit der Beschwerdebilder zweifellos eine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung sowie ein Verlust an Lebensqualität ergeben würde. Hinsichtlich Frage 3, welche ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen würden, wird zu ME/CFS (lit b) ausgeführt, dass der angeführte zeitliche Verlauf mit Beschwerden unmittelbar nach den Impfungen für einen Zusammenhang spreche. Dafür spreche auch die Tatsache, dass mit der Diagnose einer ME/CFS ein erheblicher Teil der Beschwerden erklärt werden könnte, die Symptome wären als PCVS (post Covid-19 vaccination syndrome) in der Literatur in diesem Sinne bekannt. Nach Ansicht des Gutachters sei die Schlussfolgerung bezüglich ME/CFS relativ gewichtig, da Fälle dieser Diagnose nach COVID-Impfungen beschrieben wären, obgleich diese ziemlich selten sein würden.
Betreffend Frage 5 des Gutachtens, welche ärztlichen Befunde gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen würden, wird zu Asthma bronchiale (lit c) sodann ausgeführt, dass dieses erst am 29.11.2022 und zusammen mit einem Sinubronchialen Syndrom diagnostiziert worden wäre. Aufgrund der bereits im Mai 2017 diagnostizierten Sinusitis, der im März 2018 erfolgten HNO-OP sowie der in weiterer Folge aufgetretenen Problem sei folglich eher davon auszugehen, dass ein chronisches Problem ohne Zusammenhang mit der Impfung vorliegen würde. Die C-Gastritis (lit d) sei erst am 22.11.2022 diagnostiziert worden und bestehe demnach kein zeitlicher Zusammenhang. Hinsichtlich einer Refluxerkrankung (lit e) wurde ausgeführt, dass diese erst am 28.02.2023 diagnostiziert worden sei und auch hier demnach kein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Auffällig sind an dieser Stelle sodann die Ausführungen zu ME/CFS (lit b). So führt der Gutachter an dieser Stelle aus, dass das in Rede stehende Chronic Fatigue Syndrom bzw. lediglich der Verdacht des selbigen von einem Facharzt für Psychiatrie geäußert wurde. Anders als bei den Gesundheitsschädigungen der lit c – e, führt der Gutachter das Datum des betreffenden Befundes an dieser Stelle nicht an und wird sodann vielmehr darauf hingewiesen, dass sich ein Großteil der Beschwerden durch dieses Syndrom erklären lassen würden.
Zunächst ist nicht ersichtlich, wieso der Sachverständige bei den Gesundheitsschädigungen der lit c – e jeweils den betreffenden Befund sowie dessen Ausstellungsdatum anführt, er dies bei der Gesundheitsschädigung der lit b (CFS) jedoch unterlässt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass er mit Verweis auf den Zeitpunkt der jeweiligen Diagnosen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der vorgebrachten Gesundheitsschädigung der lit c – e verneint. Da sich der Verdacht des Vorliegens eines CFS aus dem oben angeführten Befund vom 14.03.2023 ergibt, ist nicht nachvollziehbar und wird seitens des Gutachters auch in keinster Weise ausgeführt, wieso ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen vom 12.04.2021 und 17.05.2021 mit dem am 14.03.2023 – sohin zwei Jahre später – geäußerten Verdacht einer CFS in Verbindung stehen könnte und wieso ein Zusammenhang bei allen anderen Gesundheitsschädigungen schon mit Verweis auf den langen Zweitraum zwischen Impfung und Diagnose verneint wurde.
An dieser Stelle darf auch darauf verwiesen werden, dass der Gutachter zur Frage, welche ärztlichen Befunde gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen würden, auf das Fehlen jeglicher Befunde und auf den Umstand hinweist, dass das unmittelbare Auftreten der genannten Probleme weitestgehend auf den Ausführungen des Beschwerdeführers beruht und aus der Zeit seines Auslandsaufenthalts keinerlei Befunde vorliegen. Dem eingeholten Auszug aus dem ZMR sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem 18.09.2022 wieder in Österreich wohnhaft ist und sich sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland befindet. Dennoch gibt es keinen einzigen medizinischen Befund aus der Zeit vor dem 14.03.2023, aus dem sich die (Verdachts-)Diagnose eines CFS ergeben würde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige einen klaren zeitlichen Zusammenhang zunächst kritisch sieht und er auf das Fehlen jeglicher Befunde verweist, er diesen zu einem späteren Zeitpunkt – konkret bei Frage 7 zum Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs – jedoch klar bejaht. Dies mit der Begründung, dass es laut Literatur nicht nur nach COVID-19-Infektionen, sondern auch nach COVID-Impfungen ähnliche Beschwerden geben kann, PCVS sei in der Literatur bekannt. Eine nähere, auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogene Begründung gibt es dabei nicht. Die Argumentation des beigezogenen Gutachters erweist sich in diesem Punkt damit als nicht ausreichend nachvollziehbar und somit als nicht schlüssig.
Bezüglich des – vom beigezogenen internistischen Gutachter kausal auf die Impfung zurückgeführten Chronic Fatigue Syndrom / Post-Vaccination Syndrom holte die belangte Behörde zur Einschätzung der daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Folge eine Stellungnahme des Ärztlichen Diensts vom 24.04.2024 ein. Darin wurde die Gesundheitsschädigung „Vd a. Chronic Fatigue Syndrom / Post-Vaccination Syndrome“ nach der Richtsatzposition gZ IV/i/499 der Richtsatzverordnung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. = 10 v.H. (halbkausal) eingeschätzt. Der gewählte Rahmensatz wurde damit begründet, dass ein gleichzuhaltender Zustand vorliege; Position sei gewählt worden, da diese Symptome am ehesten dieser Position gleichzusetzen seien. Halb-kausal, da in der Vorgeschichte auf Phasen von Depressionen und Antriebslosigkeit beschrieben seien.
In Bezug auf die herangezogenen Richtsatzposition sieht die Anlage zur Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, auszugsweise Folgendes vor:
„Abschnitt IV
Nervenkrankheiten
[…]
i) Periphere Lähmungen
[…]
Kausalgie:
498. Resterscheinungen 0-10
499. Leichte bis mittelschwere Formen 20-50
500. Schwere Formen je nach Ausmaß 60-100
[…]“
Zunächst ist die von der beigezogenen Ärztin vorgenommene Subsumtion unter dem „Abschnitt IV, Nervenkrankheiten, i) periphere Lähmungen, […] Kausalgie“ nicht nachvollziehbar. Kausalgie wird unter anderem mit einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom definiert, weshalb ein gleichzuhaltender Zustand – wie von der beigezogenen Ärztin als Begründung zur Heranziehung der Richtsatzposition 499. angeführt wurde - zwischen Kausalgie und den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.03.2024 zu Chronic Fatigue Syndrom / Post-Vaccination Syndrom weder erkenntlich noch nachvollziehbar ist. Die Begründung der beigezogenen Ärztin, dass diese Position gewählt wurde, da „diese Symptome am ehesten dieser Position gleichzusetzen sind“ greift mangels ausführlicher Auseinandersetzung zu kurz. Weiters betrifft die im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin herangezogene Richtsatzposition 499. leichte bis mittelschwere Formen einer Kausalgie und sieht für diese eine Einschätzung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 50 v.H. vor. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrom / Post-Vaccination Syndrom wurde in der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 24.04.2024 gemäß dem unteren Rahmensatzwert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bewertet. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführte, enthält die vorgenommene Einschätzung aber keine (ausreichende) Begründung, weshalb lediglich eine Halbkausalität von 10 v.H. angenommen wurde. So wird bzgl. der Halbkausalität seitens des ärztlichen Dienstes darauf verwiesen, dass bereits in der Vorgeschichte Phasen von Antriebslosigkeit und Depression bestanden hätten. Im Widerspruch dazu stehen die Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.03.2024, wonach die vor der Impfung bestehenden Phasen von Depressionen und Antriebslosigkeit in ihrer Intensität nicht an jene nach den Impfungen heranreichen würden. Das eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 27.03.2024 ist hinsichtlich der Frage des ursächlichen Zusammenhangs und der Diagnose des Verdachts eines CFS nicht schlüssig.
Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs für die Anerkennung eines Impfschadens nicht ausreicht, sondern festzustellen ist, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Jedoch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Aufgrund des Verweises des § 3 Abs. 3 ISchG auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist die dortige Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall mit der Maßgabe zu übertragen, dass an Stelle eines Unfallereignisses die angeschuldigte Impfung tritt.
Bei der Kausalitätsbeurteilung ist demnach im Bereich der Heeresversorgung von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein von § 2 Abs. 1 HVG erfasstes schädigendes Ereignis zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 1).
Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammen, so ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (VwGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 2).
Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (VwGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 3).
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (VwGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 4).
Vor dem Hintergrund der oben angeführten Widersprüche im Gutachten vom 27.03.2024 ergibt sich daher, dass dieses nicht schlüssig ist und wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu angehalten gewesen, weitere Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden und deren zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen sowie den bereits seit Jahren bekannten und bestehenden Erkrankungen des Beschwerdeführers (Antriebslosigkeit, Depressionen, Fatigue, Müdigkeit, Kopfschmerzen) durchzuführen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde durch Einholung eines ergänzenden oder allenfalls neuen Sachverständigengutachtens zu klären haben, in welchem Ausmaß die vorgebrachten und durch Befunde nur teilweise belegten Gesundheitsschäden über die bereits als Impfschaden anerkannte Urticaria mit Angioödem hinausgehen. Es werden in diesem Sachverständigengutachten die vollständige Leidensgeschichte des Beschwerdeführers, die Gesundheitsschäden und Folgeschäden sowie etwaige Zusammenhänge mit der COVID-Impfung schlüssig und nachvollziehbar festzustellen sein. Auf Grundlage dieser Feststellungen wird unter Beachtung der beschriebenen Theorie der "wesentlichen Bedingung" zu beurteilen sein, ob es einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und den vorgebrachten Leidenszuständen des Beschwerdeführers gab oder gibt bzw. die Impfung zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. An dieser Stelle wird auch zu prüfen sein, ob die vom Beschwerdeführer nunmehr geschilderten Gesundheitsprobleme (Antriebslosigkeit, Depression, Müdigkeit, Fatigue, Kopfschmerzen) auf bereits zuvor bestehende und dokumentierte Erkrankungen zurückzuführen sind.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die belangte Behörde hat darauffolgend anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.