Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 10.01.2025, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.12.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Sie brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei ihr drei Tage nach der am 01.05.2021 vorgenommenen ersten COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zunächst starke Muskelschmerzen im Rücken aufgetreten seien und im Juni 2021 seien Fußschmerzen dazugekommen. Daraufhin sei sie auf eine Planarfasciitis und einen Fersensporn behandelt worden. 14 Tage nach der zweiten Impfung am 12.06.2021 sei ein tassengroßer blauer Fleck am inneren Oberschenkel aufgetreten. In weiterer Folge seien zudem starke Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie Empfindungsstörungen vor allem in den Händen aufgetreten. Zwischen Oktober und Dezember 2021 seien starke Muskelzuckungen hinzugekommen, anfangs beidseitig in den Waden und später im gesamten Körper. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin unter massiven Schlafstörungen gelitten und sei es während des Schlafes zu unkontrolliertem Speichelfluss gekommen. Sie habe sich aufgrund von Erschöpfungsattacken mehrmals täglich hinlegen müssen und hätten sich die Muskelzuckungen sowie -schmerzen bei Belastung verstärkt. Im Juli 2022 seien VKGC und LGI1 Autoantikörper im Blut nachgewiesen worden, woraufhin mit einer IGIV Therapie begonnen worden sei und sei die diagnostizierte Autoimmunkrankheit möglicherweise mit der COVID-19-Impfung assoziiert. In einem weiteren Befund sie die Möglichkeit eingeräumt worden, dass durch die Aktivierung des Immunsystems eine allfällige subklinische Manifestation demaskiert werden könne. Die Symptome seien bis heute im Wesentlichen unverändert und habe die Beschwerdeführerin 8 kg Gewicht verloren. Lediglich die Schmerzen seien an einzelnen Tagen nicht mehr so intensiv. Dem Antrag legte sie zwei Impfzertifikate und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
2. Mit Schreiben vom 05.12.2022 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt des Antrages.
3. Mit Schreiben vom 05.12.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2022 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) der Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren, soweit sie bei der dortigen Kasse versichert (gewesen) sei.
5. Mit Schreiben vom 02.01.2023 übermittelte die XXXX der belangten Behörde ein Konvolut an Arztrechnungen für den Zeitraum 2017 bis 2022.
6. Mit Eingabe vom 27.03.2023 legte die Beschwerdeführerin einen neurologischen Befundbericht der XXXX nach einer Untersuchung am 21.02.2023 vor und führte aus, dass sich mittlerweile weitere Autoantikörper gebildet hätten und sie derzeit einen erhöhten Autoantikörperspiegel der Schilddrüsen TAK, Thyreoglobulin AK, habe.
7. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.03.2024, ein. In seinem Sachverständigengutachten vom 05.07.2024 führte der Gutachter Univ. Prof. Dr. XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„Fachärztliches internistisches Gutachten nach dem Impfschadengesetz
[…]
Die Antragstellerin führt
„Muskelschmerzen, starke Kopf- und Nackenschmerzen, Fußschmerzen, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, unkontrollierter Speichelfluss, Empfindungsstörungen, Schluckbeschwerden, Gewichtsverlust (8kg), mittlerweile diagnostizierte Autoimmunerkrankung (VGKC und LGI1 Antikörper nachgewiesen), Gliederschmerzen"
auf die COVID 19-lmpfung vom 1.5.2021 zurück.
[…]
Eingesehene Krankenakten:
Neurologische Ordination 10.2.2022 […]
Internistischer Arztbericht (Dr. P. XXXX ) vom 12.4.2022 […]
Neurologische Ordination 12.5.2022 […]
Arztbrief Dr. XXXX (Kardiologe) vom 27.5.2022 […]
Ambulanzbericht Neurologie LKH XXXX vom 2.6.2022 […]
Arztbrief Neurologie LKH XXXX vom 12.7.2022 […]
Befundbericht Neurologie XXXX vom 20.7.2022 […]
Weitere Arztberichte und Befunde ab 3.11.2022 ergeben keine Befunderweiterung
Nachgereichter Laborbefund vom 7.6.2022 […]
Anamnesegespräch mit Frau XXXX am 25.3.2024
[…]
„Ich habe nach der 1. Impfung starke Muskelschmerzen am Rücken gehabt, kommend und gehend.
Nach 2. Impfung habe ich am Oberschenkel ein spontanes Hämatom bekommen. Dann bekam ich Schmerzen am rechten Fuß an der Ferse und im Fußgewölbe. Später traten dann Nackenschmerzen und Schmerzen an der rechten Schulter auf, das entwickelte sich bis zum frühen Herbst. Dann auch Zuckungen zunächst nur in beiden Waden. Darauf wurden Nacken- und Kopfschmerzen wirklich stark und anhaltend. Auch Empfindungsstörungen in Fingern beidseits. Schlafstörungen neu aufgetreten. Unkontrollierter Speichelfluss nur im Schlafen nicht im Wachzustand. Im Dezember dann Beginn brennende Schmerzen v.a. Oberarme und Oberschenkel. Dann fingen auch Zuckungen an, die sich auf den ganzen Körper verteilten. Physiotherapie hat nicht geholfen. Ich fühle mich auch sehr erschöpft.
Ab Dezember haben dann die Untersuchungen begonnen.
Bis heute verspüre ich v.a. bei Belastungen ein Zucken am ganzen Körper."
Gesamteindruck
Guter AZ, Größe 164 cm, Gewicht 69 kg
Flüssiges Gangbild, keine Hilfsmittel
Klinischer Status
Caput: Rachen bland, Zunge feucht
Collum: keine pathologischen LK, keine Struma, Halsvenen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch
Pulmo: seitengl. beatmet, sonorer KS, VA, keine Dämpfung, Lungenbasen 1-2 QF atemverschieblich
Cor: rythm. HA, vereinzelt Extrasystolen, normofrequent, keine vitiumtyp. Geräusche
Abdomen: BD weich, unter Thoraxniveau, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, normale Darmgeräusche, NL bds. frei
OE und UE: keine Ödeme
Einsicht in die aktuelle einschlägige wissenschaftliche Literatur mit Zusammenfassung der am Ende des GA angeführten wissenschaftlichen Publikationen
Zitat 1:
Die Möglichkeit, dass COVID Impfungen in seltenen Fällen unterschiedliche autoimmune Krankheiten auslösen wird beschrieben. In allen aufgezeigten Fällen waren die ersten Symptome 1-4 Wochen nach der Impfung aufgetreten
Zitat 2:
8 Patienten beschrieben mit neuromuskulären Störungen nach COVID Impfung. Die ersten Symptome waren wenige Tage bis maximal 4 Wochen nach der Impfung aufgetreten. In allen Fällen war es zu einer klinisch fassbaren Muskelschwäche gekommen.
Zitat 3:
Übersichtsartikel wo unter anderem die Symptome eines Isaac Syndrom beschrieben sind. Dabei typisch sind Muskelkrämpfe und Faszikulationen, eine Muskelschwäche ist kein übliches Symptom. In Einzelfällen kann es zu Gefühlsstörungen kommen. Durch die Faszikulationen kommt es häufig zu einer lokalen Zunahme der Muskelmasse
Zitat 4:
Ein Fall von Isaac Syndrom wird beschrieben, wo auch starke brennende „neuropathische" Schmerzen auftraten
Zitat 5:
Der einzige in der Literatur bekannte Fall, der das Auftreten eines Isaac Syndrom nach COVID-19 Impfung beschreibt. Die Beschwerden begannen zehn Tage nach der Impfung, VGKC- und LGI1-Antikörper waren positiv. Unter Therapie mit Kortison bildete sich die Symptomatik innerhalb von zwei Monaten danach völlig zurück.
Zitat 6:
Übersichtsartikel betreffend COVID-19 Impfungen bei Patienten mit Autoimmunerkrankungen. Bei knapp 11.000 Patienten zeigte sich keine Verschlechterung der Symptomatik der Autoimmunerkrankung nach Impfung
GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME:
Zunächst ist es erforderlich, die von Frau XXXX geschilderte sehr komplexe Beschwerdesymptomatik einzelnen möglichen Erkrankungen bzw. Impffolgen zuzuordnen.
So wurde als Ursache der Fußschmerzen eine Entzündung der Sehnenplatte an der Fußsohle („Plantarfasciitis", auch „Läuferferse) festgestellt sowie ein Fersensporn diagnostiziert.
Die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Schmerzen im Schultergürtel sind in erster Linie durch die in der MRT nachgewiesenen degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparats bzw. durch Sehneneinrisse bedingt.
Die Möglichkeit, dass COVID Impfungen in seltenen Fällen unterschiedliche autoimmune Krankheiten auslösen, ist bekannt. Betreffend die Muskel- und Gliederschmerzen wurde bei Frau XXXX jedoch mehrfach eine Autoimmunerkrankung bzw. eine rheumatische Erkrankung des Muskel- und Bindegewebes ausgeschlossen.
Zum klinischen Bild des durch den Nachweis von VGKC- und LGI1-Antikörpern bestätigten Isaac Syndrom passen die Empfindungsstörungen und vor allem die Muskelzuckungen. In einzelnen Fällen kann es bei dieser Autoimmunerkrankung des Nervensystems auch zu starken brennenden „neuropathischen" Schmerzen kommen. Da ein Isaac Syndrom auch im Rahmen einer bösartigen Erkrankung auftreten kann, erfolgte eine entsprechende Abklärung, die keinen Hinweis auf ein malignes Geschehen ergab.
Aus der Literatur ist nur ein Fall bekannt, der das Auftreten eines Isaac Syndrom nach COVID- 19 Impfung beschreibt. In diesem Fall hatten die Beschwerden zehn Tage nach der Impfung begonnen. Unter einer Therapie mit Kortison bildete sich die Symptomatik innerhalb von zwei Monaten völlig zurück.
Auch sind in der zitierten Literatur Fälle vom Auftreten anderer neuromuskulärer Störungen nach COVID Impfung beschrieben. Die ersten Symptome waren stets wenige Tage bis maximal 4 Wochen nach der Impfung aufgetreten.
Weitere angegebene Symptome wie Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Gewichtsverlust und Schluckbeschwerden sind in dieser Form nicht als anhaltende Impffolge bekannt.
Zusammengefasst kann es nach COVID Impfungen zum Auftreten von autoimmunen Erkrankungen kommen. Die ersten Symptome treten dabei stets wenige Tage bis 4 Wochen nach der Impfung auf. Die Beschwerden im Sinne eines Isaac Syndroms haben bei Frau XXXX erst etwa ein halbes Jahr nach Impfung begonnen und sind somit nicht als Impffolge zu sehen. Selbst wenn eine bestehende hypothetisch subklinisch verlaufende Autoimmunerkrankung schon bestanden hätte, wäre eine „Triggerung" der Symptome rascher nach der Impfung erfolgt. Hier ist auch festzuhalten, dass bei etwa 11.000 PatientInnen mit bestehender Autoimmunerkrankung keine Verschlechterung der Symptomatik nach COVID Impfung festgestellt werden konnte.
FRAGENKATALOG:
Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:
1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
„Muskelschmerzen, starke Kopf- und Nackenschmerzen, Fußschmerzen, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, unkontrollierter Speichelfluss, Empfindungsstörungen, Schluckbeschwerden, Gewichtsverlust (8kg), mittlerweile diagnostizierte Autoimmunerkrankung (VGKC und LCI1-Antikörper nachgewiesen), Gliederschmerzen"
2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
Es ergeben sich teilweise maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen
3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Keine:
- Ursache der Fußschmerzen: Entzündung der Sehnenplatte an der Fußsohle („Läuferferse") sowie Fersensporn.
- Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Schmerzen im Schultergürtel durch degenerative Veränderungen des Bewegungsapparats bzw. durch Sehneneinrisse bedingt.
- Symptome von durch COVID Impfung ausgelösten autoimmunen Erkrankungen treten stets wenige Tage bis 4 Wochen nach der Impfung auf. Die Beschwerden im Sinne eines Isaac Syndroms haben bei Frau XXXX erst etwa ein halbes Jahr nach Impfung begonnen und sind somit nicht als Impffolge zu sehen.
- Eine andere Autoimmunerkrankung des Muskel- und Bindegewebes wurde durch die entsprechenden Laboruntersuchungen ausgeschlossen.
- Weitere angegebene Symptome wie Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Gewichtsverlust, Speichelfluss und Schluckbeschwerden sind in dieser Form nicht als anhaltende Impffolge bekannt und auch nicht zu erklären
4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
Sehr gewichtig
5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
s.o.
6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
Sehr gewichtig
7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?
nein
b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
nein
c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?
Wie oben beschrieben, das Auftreten eines Isaac Syndrom ist in seiner Ursache nicht geklärt
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
erheblich mehr dagegen
9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen
10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
nein
[…]“
8. Mit Schreiben vom 14.08.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen den von ihr geltend gemachten Leidenszuständen und der am 01.05.2021 vorgenommen Impfung gegen COVID-19 gegeben sei. Der Beschwerdeführerin wurde das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
9. Mit Eingabe vom 10.09.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass das eingeholte Gutachten aus dem Bereich der inneren Medizin mangelhaft und die Bestellung eines neurologischen oder besser immunologischen Sachverständigen notwendig sei. Mit einem Verweis auf das Urteil des EuGH vom 21.06.2017, C-612/15, brachte sie vor, dass entgegen der Behauptung von Univ. Prof. Dr. XXXX sehr wohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten ihrer Beschwerden und der verabreichten Impfungen bestehe. In ihrer Familie seien keine einschlägigen Vorerkrankungen bekannt und sei bereits an verschiedenen, näher genannten, Stellen von neurologischen Reaktionen bzw. Autoimmunerkrankungen als Impfkomplikationen berichtet worden. Selbst der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Ursache für das Auftreten eines Isaac Syndroms nicht geklärt sei und es bekannt sei, dass COVID-19-Impfungen unterschiedliche autoimmune Krankheiten auslösen könnten. Nachdem keine andere Erklärung gefunden worden sei und ein zeitlicher Zusammenhang bestehe, stelle das Auslösen durch die Impfung jedenfalls die plausibelste Erklärung dar. Auch für die anderen, bereits im Antrag vorgebrachten Symptome wie Speichelfluss, Schlaflosigkeit, Plantarfasciitis, Kopf- und Nackenschmerzen nach einer Impfung würden sich entgegen der Aussagen im Gutachten Literaturnachweise finden. Darüber hinaus habe sich der herangezogene Gutachter nicht mit sämtlichen vorgelegten Krankenakten beschäftigt, insbesondere nicht mit jenem Befund von Dr. XXXX , welcher am 22.03.2024 vorgelegt und in dem das „Post-Vakzin-Syndrom“ diagnostiziert worden sei. Im Zuge dieser Eingabe habe die Beschwerdeführerin auch vorgebracht, dass sie im März 2023 an einer Gürtelrose erkrankt sei und werde diese in der Literatur ebenfalls als Impffolge beschrieben. Auch auf die am 27.03.2023 eingereichten Befunde bezüglich der Schilddrüsen-Antikörper werde im Gutachten in keinster Weise eingegangen. Die Impfung habe nicht nur eine dreimonatige, sondern mittlerweile eine mehr als drei Jahre andauernde Gesundheitsschädigung verursacht und habe der Sachverständige die Frage nach einer schweren Körperverletzung gar nicht beantwortet. Abschließend werde noch festgehalten, dass die Charge EY3014, mit der die Beschwerdeführerin geimpft worden sei, unter den 16 seitens Pfizer aufgeführten Chargen mit den meisten Nebenwirkungsmeldungen sei. Bereits daraus zeige sich, dass in ihrem Fall das Risiko eines Impfschadens wahrscheinlicher sei, als bei anderen Chargen.
10. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst zu den Einwendungen Stellung zu nehmen bzw. das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern. In seiner Stellungnahme vom 07.01.2025 führte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. XXXX , Leitender Arzt des ärztlichen Dienstes, aus, dass sich durch das im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Schreiben der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Laut Gutachten vom 05.07.2024 liege aufgrund fehlendem zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Impfkausalität vor. Daher könne aus dem Gutachten geschlussfolgert werden, dass durch die angeschuldigte Impfung keine schwere Körperverletzung bewirkt worden sei, wenngleich die entsprechende Frage vom Gutachter nicht beantwortet worden sei.
11. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2025 wies die belangte Behörde den am 01.12.2022 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den am 01.05.2021 und am 12.06.2021 vorgenommenen Impfungen (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) um Impfungen im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei Univ. Prof. Dr. XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden und ergäbe sich aus dem Gutachten, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und dem geltend gemachten Leidenszustand bestehe. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen seien durch Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 07.01.2025 entkräftet worden.
12. Mit Schreiben vom 10.01.2025 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dieses Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit.
13. Mit Eingabe vom 25.02.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und legte erneut medizinische Unterlagen vor. Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit der Impfung unter immensen Schmerzen und einer Krankheit leide, die derart selten sei, dass die Diagnose über 12 Monate und eine Diversität an Fachspezialisten benötigt habe. Der Verdacht auf einen Impfschaden sei zuerst von ihrer Hausärztin angesprochen worden, welche sie in der Folge zu den Fachspezialisten, die diese Möglichkeit ebenfalls befundet hätten, überwiesen habe. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör habe die Beschwerdeführerin die Wahl des Sachverständigen kritisiert, allerdings habe sich die belangte Behörde mit dieser Kritik im Bescheid nicht beschäftigt. Es sei unstrittig, dass sie an dem Isaac-Syndrom leide und sei es nicht nachzuvollziehen, weshalb für die Beurteilung einer äußerst seltenen immun-vermittelten Motorneuron-Krankheit ein Internist und Allgemeinmediziner bestellt worden sei, wobei der zweite bestellte Arzt Dr. XXXX nicht einmal auf der Liste der österreichischen Sachverständigen aufscheine. Univ. Prof. Dr. XXXX habe in seinem Gutachten festgehalten, dass sich in der Literatur ein einziger Fall des Isaac-Syndroms nach einer COVID-19-Impfung finde, wobei die Beschwerden zehn Tage nach der Impfung begonnen hätten und sich die Symptomatik innerhalb von zwei Monaten unter Therapie mit Kortison zurückgebildet hätten. Dem Gutachter hätte klar sein müssen, dass der ihm bekannte Fall nicht mit jenem der Beschwerdeführerin vergleichbar sei, da ihre Muskelzuckungen- und schmerzen, trotz sechsmonatiger IGIV-Therapie, bis heute anhalten würden und einem einzigen Fall ohnehin keine statistische Aussagekraft beigemessen werden könne. Es werde auf zwei beigelegte Literaturstellen und eine Stellungnahme eines Umweltmediziners hingewiesen, die die Ansicht des Sachverständigen widerlegen würden, wonach die ersten Symptome einer angehenden Autoimmunerkrankung stets wenige Tage bis vier Wochen nach der Impfung auftreten würden. Hätte sich ein entsprechender Gutachter mit sämtlichen medizinischen Unterlagen, Diagnosen und dem Vorbringen in der Stellungnahme auseinandergesetzt, wäre er jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen. Abschließend wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass für die ihr geimpfte Charge besonders viele Nebenwirkungen gemeldet worden seien und dies auf eine Verunreinigung der Charge deuten könne. Daher wäre es notwendig gewesen, die österreichische Vigilanzdaten einzuholen, um beurteilen und anerkennen zu können, dass nicht alle Chargen mangelfrei geimpft worden seien und es dadurch zu Impfschäden gekommen sei.
14. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 25.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 04.03.2025 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihres Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 01.12.2022 geltend, dass sie seit den angeschuldigten COVID-19-Impfung am 01.05.2021 und 12.06.2021 an Muskelschmerzen, -brennen und -zuckungen (verstärkt durch Belastung), starken Kopf- und Nackenschmerzen, Fußschmerzen, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, unkontrolliertem Speichelfluss im Schlaf, Empfindungsstörungen, Schluckbeschwerden, Gewichtsverlust (8kg), einer Autoimmunerkrankung (VGKC und LGI1 Autoantikörper nachgewiesen) sowie Gliederschmerzen (Schulter) leide. Zudem sei 14 Tage nach der zweiten Impfung ein tassengroßer blauer Fleck am inneren des Oberschenkels entstanden (vgl. AS 5 f).
Die belangte Behörde holte sodann ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein und wurde darin ausgeführt, dass als Ursache der Fußschmerzen eine Entzündung der Sehnenplatte an der Fußsohle sowie ein Fersensporn diagnostiziert worden sei. Die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Schmerzen im Schultergürtel seien in erster Linie durch die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparats bzw. durch Sehneneinrisse bedingt. Eine Autoimmunkrankheit bzw. eine rheumatische Erkrankung des Muskel- und Bindegewebes sei durch entsprechende Laboruntersuchungen ausgeschlossen worden. Die Symptome Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Gewichtsverlust, Speichelfluss sowie Schluckbeschwerden seien in dieser Form nicht als anhaltende Impffolge bekannt und auch nicht zu erklären.
Zum klinischen Bild des durch den Nachweis von VGKC- und LGI1-Antikörpern bestätigten Isaac-Syndroms würden die Empfindungsstörungen und vor allem die Muskelzuckungen passen. In einzelnen Fällen könne es bei dieser Autoimmunerkrankung des Nervensystems auch zu starken brennenden „neuropathischen" Schmerzen kommen. Der Sachverständige führte weiter aus, dass in der Literatur nur ein Fall bekannt sei, der das Auftreten eines Isaac-Syndroms nach einer COVID-19-Impfung beschreibe. In diesem Fall hätten die Beschwerden zehn Tage nach der Impfung begonnen und sich unter einer Therapie mit Kortison innerhalb von zwei Monaten völlig zurückgebildet. Auch könne es nach COVID-19-Impfungen zum Auftreten von anderen neuromuskulären Störungen bzw. autoimmunen Erkrankungen kommen. Dabei würden die ersten Symptome stets wenige Tage bis 4 Wochen nach der Impfung auftreten. Allerdings hätten die Beschwerden im Sinne eines Isaac-Syndroms bei der Beschwerdeführerin erst etwa ein halbes Jahr nach den Impfungen begonnen und kam der Sachverständige daher zum Ergebnis, dass das Isaac-Syndrom nicht als Impffolge zu sehen sei. Selbst wenn eine bestehende hypothetisch subklinisch verlaufende Autoimmunerkrankung schon bestanden hätte, wäre eine „Triggerung" der Symptome rascher nach der Impfung erfolgt (vgl. AS 143 ff).
Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin eine 21-seitige Stellungnahme, in der sie sich ausführlich mit dem eingeholten Sachverständigengutachten auseinandersetzte. Besonders hervorzuheben ist zunächst das Vorbringen, wonach dem beigezogenen Sachverständigen die am 22.03.2024 eingereichten Befunde nicht bekannt gewesen seien bzw. er in seinem Gutachten nicht darauf eingegangen sei, obwohl die Beschwerdeführerin diese dem Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.03.2024 vorgelegt habe. In diesen Befunden sei ein Post-Vakzin-Syndrom diagnostiziert worden und würden sie immunologische Tests sowie Resultate enthalten, die zu dieser Erkenntnis geführt hätten. Zudem habe die Eingabe vom 22.03.2024 die Informationen enthalten, dass die Beschwerdeführerin im März 2023 an einer Gürtelrose erkrankt sei und dies ebenso eine häufige Impffolge sei. Auch auf die am 27.03.2023 eingereichten Befunde bezüglich Schilddrüsen-Autoantikörper werde im Gutachten in keinster Weise eingegangen (vgl. AS 150 ff).
Tatsächlich listete der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten lediglich acht Befunde aus der Zeit von 10.02.2022 bis 07.06.2022 auf und erklärte pauschal, dass sich aus weiteren Arztberichten sowie Befunden ab 03.11.2022 keine Befunderweiterung ergeben würden (vgl. AS 142). Anhaltspunkte dafür, dass die am 27.03.2023 und 22.03.2024 vorgelegten Befunde dennoch im Gutachten berücksichtigt wurden, finden sich keine. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin am 27.03.2023 eingereichten Befundbericht der XXXX nach einer Untersuchung am 21.02.2023 findet sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt kein Hinweis auf eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.03.2024 und insbesondere nicht jener Befund von Dr.in XXXX , in welchem das Post-Vakzin-Syndrom diagnostiziert wurde. Lediglich eine, mit der Beschwerde vorgelegte, Rechnung vom 22.06.2023 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin durch Dr.in XXXX liegt im Akt ein (vgl. AS 190). Hierzu ist festzuhalten, dass die Rechnung zwar die gestellten Diagnosen enthält, allerdings keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären.
Bereits aus diesen Gründen erweist sich das eingeholte Sachverständigengutachten als mangelhaft und wurden maßgebliche Ermittlungen unterlassen.
Darüber hinaus hielt der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten zwar fest, dass die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Schmerzen im Schultergürtel durch degenerative Veränderungen des Bewegungsapparats bzw. durch Sehneneinrisse bedingt seien. Allerdings führte er ebenso aus, dass die Empfindungsstörungen und vor allem die Muskelzuckungen zum bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Isaac-Syndrom passen würden und es dabei in einzelnen Fällen auch zu starken brennenden „neuropathischen" Schmerzen kommen könne. Die Beschwerdeführerin machte sowohl bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag als auch in der gutachterlichen Untersuchung geltend, dass bei ihr bereits drei Tage nach der am 01.05.2021 vorgenommenen ersten COVID-19-Impfung starke Muskelschmerzen im Rücken aufgetreten seien. In weiterer Folge seien die Empfindungsstörungen vor allem in den Händen und starke Muskelzuckungen, anfangs in den Waden später im gesamten Körper, dazugekommen (vgl. AS 6 und 142). Im Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 02.06.2022 wird in der Anamnese ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr (somit seit Juni 2021) über proximal betonte Myalgien im Bereich der oberen Extremitäten und distal besonderes im Bereich der Wadenmuskulatur, teilweise auch mit Verschlechterung nach Belastung berichtet habe. In diesem Zeitraum seien auch Faszikulationen der erwähnten Muskelgruppen, teilweise mit Verkrampfungen, beobachtet worden.
Auf diese Umstände ging der Sachverständige jedoch nicht näher ein und erläuterte insbesondere nicht, ob die Beschwerden in einem Zusammenhang zueinanderstehen. Damit erweist sich das Gutachten auch in Bezug auf die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und des vorliegenden Isaac-Syndroms besteht, als nicht ausreichend schlüssig. Dies wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2024 auf den zeitlichen Zusammenhang hinwies und vorbrachte, dass Autoimmunität einen Vorlauf benötigen könne, was ein Auftreten der Erkrankung mit zeitlichem Abstand zur Impfung erklären könne. Andererseits sei das Isaac-Syndrom eine derart seltene Krankheit, dass die von ihr aufgesuchten Ärzt:innen über ein Jahr für die Diagnose benötigt hätten und zeuge dies von der Komplexität der Krankheit. Rückblickend hätten sich bereits die Symptome am 04.05.2021 als Beginn der Erkrankung dargestellt (vgl. AS 155 f). Dennoch unterlies die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte und befasste insbesondere den beigezogenen Sachverständigen in der Folge nicht mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwei Literaturstellen und eine Stellungnahme eines Umweltmediziners vorlegte, die die Ansicht des Sachverständigen widerlegen würden, wonach die ersten Symptome einer angehenden Autoimmunerkrankung stets wenige Tage bis vier Wochen nach der Impfung auftreten würden (vgl. AS 172 ff).
Auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage, ob die geltend gemachten Symptome als Impfkomplikationen in der Literatur bekannt seien, erweisen sich als widersprüchlich und unzureichend. Hierzu führte er unter Bezug auf angeführte Quellen zunächst aus, dass als Folge von COVID-19-Impfungen in seltenen Fällen unterschiedliche autoimmune Krankheiten sowie neuromuskuläre Störungen und in einem Fall auch das Isaac-Syndrom beschrieben worden seien. Abweichend davon verneinte der Sachverständige allerdings die konkrete Frage, ob die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien. Das Nichtvorliegen eines Impfschadens hinsichtlich des Isaac-Syndroms begründete er ausschließlich damit, dass die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin erst etwa ein halbes Jahr nach der Impfung begonnen hätten. Selbst wenn eine bestehende hypothetisch subklinisch verlaufende Autoimmunerkrankung schon bestanden hätte, wäre laut Sachverständigen eine „Triggerung" der Symptome rascher nach der Impfung erfolgt. Bezüglich der Symptome Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Gewichtsverlust, Speichelfluss sowie Schluckbeschwerden führte der Sachverständige lediglich aus, dass diese in dieser Form nicht als anhaltende Impffolge bekannt und auch nicht zu erklären seien, ohne sich näher mit diesen Beschwerden auseinanderzusetzen (vgl. AS 142b ff).
Diesen Schlussfolgerungen entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör einerseits mit verschiedenen Statistiken zu Erkrankungen des Nerven- und Immunsystems. In Bezug auf das seltene Isaac-Syndrom könne von einem einzigen in der Literatur bekannten Fall nicht auf sämtliche derartige Krankheiten geschlossen werden. Andererseits führte sie hinsichtlich des Speichelflusses aus, dass es laut angeführter Studien als Folge der COVID-19-Impfung auch zu Fazialisparesen kommen könne und dabei u.a. die Speicheldrüsenversorgung nicht optimal funktioniere. Betreffend Gürtelrose, Plantarfasciitis, Kopf- und Nackenschmerzen als mögliche Impffolgen gab die Beschwerdeführerin ebenfalls entsprechende Literaturstellen an. Auch die Schlaflosigkeit werde in mehreren (nicht genannten) Berichten der Pharmakovigilanz gelistet (vgl. AS 150b ff).
Vor dem Hintergrund der angeführten Fallberichte greift schließlich auch die im Gutachten angeführte Antwort des Sachverständigen auf die Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, zu kurz. Diesbezüglich hielt der Gutachter lediglich fest, dass das Auftreten eines Isaac-Syndroms in seiner Ursache nicht geklärt sei (vgl. AS 144b). Insbesondere in Anbetracht des von ihm selbst angeführten Fall in der Literatur, der das Auftreten eines Isaac-Syndroms nach einer COVID-19 Impfung beschreibe, hätte sich der Sachverständige näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, weshalb es als wahrscheinlicher anzusehen ist, dass die Erkrankung unabhängig von der Impfung aufgetreten ist, als dass sie auf die Impfungen zurückzuführen ist. Zudem führte er selbst aus, dass ein Isaac-Syndrom auch im Rahmen einer bösartigen Erkrankung auftreten könne, eine entsprechende Abklärung allerdings keinen Hinweis auf ein malignes Geschehen ergeben habe (vgl. AS 143b).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass zwar die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs für die Anerkennung eines Impfschadens nicht ausreicht, sondern festzustellen ist, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Jedoch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Das von der belangten Behörde eingeholte internistische Gutachten erweist sich in der Gesamtschau der angeführten Gründe in Bezug auf die Frage, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen sind, und damit für die Beurteilung der Kausalität der angeschuldigten Impfungen für die aufgetretenen Gesundheitsschädigungen als nicht ausreichend und ist somit in wesentlichen Punkten unvollständig.
Die belangte Behörde holte ob der von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Parteiengehörs substantiiert vorgebrachten Einwendungen allerdings kein Ergänzungsgutachten des befassten Sachverständigen ein, sondern lediglich eine kurze Stellungnahme des leitenden Arztes ihres ärztlichen Dienstes.
In seiner Stellungnahme vom 07.01.2025 führte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. XXXX sodann pauschal aus, dass sich durch das im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Schreiben der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, ohne auch nur annähernd auf die zahlreichen Einwendungen einzugehen. Er wiederholte einzig das Ergebnis des Gutachtens, dass aufgrund fehlendem zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Impfkausalität vorliege und deshalb auch geschlussfolgert werden könne, dass durch die angeschuldigte Impfung keine schwere Körperverletzung bewirkt worden sei (vgl. AS 164).
Wenngleich diese Schlussfolgerung richtig sein mag, wird auch mit dieser knappen und lediglich einen einzigen, nachrangigen Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. AS 156b) aufgreifenden Stellungnahme das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht. Da sich das vorliegende Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin im dargestellten Umfang als grob ergänzungsbedürftig erweist, wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu angehalten gewesen, weitere Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen durchzuführen. Auch die lapidare Stellungnahme des leitenden Arztes ist im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, einer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Dadurch, dass sich weder der Sachverständige noch der beigezogene leitende Arzt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen (ausreichend) auseinandergesetzt haben, steht der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht fest.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde daher ein ergänzendes oder allenfalls neues Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen sein. Es werden in diesem Sachverständigengutachten die vollständige Krankengeschichte der Beschwerdeführerin – dabei ist erneut insbesondere auf die im Akt fehlende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.03.2024 mit dem Befund von Dr.in XXXX und den vorliegenden Befundbericht der XXXX nach einer Untersuchung am 21.02.2023 hinzuweisen –, die Gesundheitsschäden und Folgeschäden sowie etwaige Zusammenhänge zueinander schlüssig und nachvollziehbar festzustellen sein. Unter der ausdrücklichen Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.09.2024, des Beschwerdevorbringens und sämtlicher Befunde wird sich der oder die Sachverständige ausführlich mit dem aktuellen Forschungsstand auseinandersetzen müssen und wird zu beurteilen sein, ob es einen kausalen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Impfung und den geltend gemachten Leidenszuständen gab oder gibt. Im Besonderen wird zudem eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur erhöhten Gefährlichkeit der ihr geimpften Chargen EY3014 und FD0168 (vgl. AS 157 f und 174 f) stattzufinden haben.
Soweit die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten Neurologie oder Immunologie beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Die Behörde hat folglich das einzuholende Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit kritisch zu überprüfen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unbestritten unter einer seltenen neurologischen Krankheit leidet, wird die belangte Behörde allerdings bei ihrer Prüfung zu beachten haben, dass der oder die heranzuziehende Sachverständige über ausreichende Fachkenntnis verfügt, um den Leidenszustand der Beschwerdeführerin und die Impfkausalität qualifiziert zu beurteilen.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die belangte Behörde hat darauffolgend anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.