Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 15.04.2024, betreffend die Abweisung des am 27.09.2023 eingebrachten Antrags auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 27.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Am 23.11.2021 sei ihr die zweite COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty verabreicht worden, seit dem 06.12.2021 leide sie nunmehr an Schwäche und Schmerzen in den Beinen. Am Weg zum Rechtsanwalt hätten ihre Füße ausgelassen und sie sei mit der Rettung in ein Krankenhaus transportiert worden. Nach mehreren Untersuchungen und Behandlungen sei keine Besserung eingetreten und habe auch keine Diagnose festgestellt werden können. Da kein anderer möglicher Auslöser gefunden werden könne, sei laut den behandelnden Ärzten von einer Schädigung durch die Impfung auszugehen. Die vertretene Beschwerdeführerin legte dem Antrag eine Auflistung ihrer behandelnden Ärzte und Einrichtungen, sowie eine Kopie einer Seite eines Impfpasses bei.
2. Mit Schreiben vom 28.09.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASB) mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer am 23.11.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und dass an Gesundheitsschädigungen Schwäche und Schmerzen in den Beinen geltend gemacht werden würden.
3. Mit Schreiben vom 28.09.2023 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte, Krankenanstalten und der jeweiligen Diagnosen innerhalb der letzten drei Jahre.
4. Mit Schreiben vom 28.09.2023 ersuchte die belangte Behörde das XXXX , das XXXX , das XXXX und das XXXX um Übermittlung von Kopien der die Beschwerdeführerin betreffenden Befunde. Bei Vorliegen weiterer stationärer Aufenthalte oder ambulanter Behandlungen (Zeitraum 2020 – 2023) werde auch um Übermittlung dieser Krankengeschichten gebeten.
5. Mit Schreiben vom 28.09.2023 ersuchte die belangte Behörde den Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, den Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, den Dr. XXXX , Facharzt für Radiologie, den Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, den Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sport, die Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, sowie das XXXX um Übermittlung sämtlicher Behandlungsberichte/Befunde der letzten drei Jahre, sowie einen Karteiauszug in Kopie.
6. Mit E-Mailnachricht vom 07.10.2023 übermittelte der näher genannte Arzt für Allgemeinmedizin einen Karteiauszug.
7. Mit Schreiben vom 17.10.2023 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin den elektronischen Impfpass der COVID-19 Impfung vom 23.11.2021 vorzulegen. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass für einen Leistungsanspruch nach dem Impfschadengesetz eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge Voraussetzung sei.
8. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte die ÖGK die geforderten Unterlagen.
9. Mit Schreiben vom 09.11.2023 ersuchte die belangte Behörde den Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, sowie die Ordinationsgemeinschaft Dr. XXXX um Übermittlung eines Karteiauszuges der letzten fünf Jahre in Kopie.
10. Am 08.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in dem sie ausführte, dass sie am 05.11.2023 aus dem XXXX entlassen worden sei. Sie habe sich dort aufgrund ihrer extremen Beinschmerzen befunden. Leider habe sie nur einen Kurzarztbrief erhalten.
11. In der Folge beauftragte die belangte Behörde den Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und internistische Intensivmedizin ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erstellen.
In dessen Gutachten vom 15.01.2024, welches auf dem übermittelten Akt und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2024 beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin Schmerzen, sowie eine rasche Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit vorwiegend der Oberschenkelmuskulatur, wobei in geringerem Ausmaß auch die Unterschenkel und die oberen Extremitäten betroffen seien, betreffen würden. Zahlreiche Untersuchungen hätten keine definitive Ursache feststellen können. Darüber hinaus würden zahlreiche Vorerkrankungen bzw. begleitende Erkrankungen bestehen. Nach einer schweren COVID-19 Infektion im November 2020 sei es zu einer mehrere Monate andauernden respiratorischen Insuffizienz, sowie zu einer deutlichen Leistungseinbuße gekommen. Der Beschwerdeführerin sei ein Long-COVID-Syndrom diagnostiziert worden. Laut der Beschwerdeführerin sei es bis zum Zeitpunkt der Impfung im November 2021 wieder zu einer weitgehenden Besserung des Allgemeinzustandes gekommen und sei es erst wieder zwei Wochen nach der zweiten COVID-19 Impfung zu einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerden gekommen, diese würden nun bis heute unverändert anhalten. Für den Gutachter sei als verbleibende Ursache in erster Linie das Vorliegen eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS) zu diskutieren. Da bei der Beschwerdeführerin sowohl im HWS-, Schulter- und LWS-Bereich erhebliche degenerative Abnützungserscheinungen und im Bereich L5/S1 ein st. p. Diskusoperation vorliegen würden, würden die bestehenden chronischen Schmerzzustände teilweise auch mit diesen erheblichen Vorschädigungen in Zusammenhang gebracht werden können. Die angeführten Beschwerden würden nicht eindeutig einem definierten Organbefund zugeordnet werden können. Der Gutachter könne die beschriebenen Beschwerden und Erkrankungen keiner bekannten Impfnebenwirkung zuordnen. Das Auftreten eines CFS nach erfolgter COVID-19 Impfung werde zwar als Impffolge in diversen Internetforen und Medien immer wieder diskutiert, in der medizinischen Fachliteratur finde sich dagegen kein einziger mit der COVID-19 Impfung eindeutig assoziierter Fall und es würden auch keinerlei Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung bestehen. Derzeit bestehe bei der Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung ein altersgemäßer Allgemeinzustand. Ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und den Gesundheitsschädigungen lasse sich aus den Befunden nicht klar herauslesen. Es spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang, aus ärztlicher Sicht sei daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
12. Mit Schreiben vom 31.01.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihr vorliegenden Leidenszustand und der erhaltenen Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Ein Impfschaden liege somit nicht vor. Der Beschwerdeführerin wurde unter Anschluss des oben genannten medizinischen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
13. Mit E-Mailnachricht vom 06.02.2024 bat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist für die Erstattung einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehöres, da die Beschwerdeführerin noch weitere Befunde einholen wolle.
14. Mit E-Mailnachricht vom 07.02.2024 teilte die belangte Behörde der vertretenen Beschwerdeführerin mit, dass die Frist bis 15.03.2024 erstreckt werde.
Die vertretene Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gewährten und verlängerten Frist keine Stellungnahme ein.
15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2024 wies die belangte Behörde den am 27.09.2023 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung erhalten habe. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 15.01.2024, könne ein Kausalzusammenhang zwischen der am 23.11.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Nach Ansicht des Gutachters liege aufgrund der schweren COVID-19 Infektion im November 2020 und des daraus resultierenden Long COVID Syndroms, eine wahrscheinlichere Ursache für die Beschwerden in den Beinen vor.
16. Mit E-Mailnachricht vom 29.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Im Begleitschreiben brachte die Beschwerdeführerin im Wesentliche vor, dass nach der geforderten Wahrscheinlichkeit im Ergebnis mehr für einen ursächlichen Zusammenhang der Krankheitsbilder mit der Impfung spreche als dagegen. Anders als im Gutachten dargestellt werde, sei mittlerweile in diversen medizinischen Fachzeitschriften zum Zusammenhang der ME/CFS Erkrankung, POTS und dem Mastzellenaktivierungssyndrom publiziert worden. Die Contra Argumentation des Sachverständigen erscheine nicht objektiv, sondern vielmehr von einer gewissen Voreingenommenheit begleitet. Es bestehe auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Impfung erstmals ein plötzliches Auftreten einer Gehunfähigkeit und danach ein rezidivierendes Auftreten von Beinschmerzen, Schwäche in den Beinen und auftretende Erschöpfungszustände und Ermüdbarkeit verspürt habe. Dass die akut auftretende Gehunfähigkeit auf eine psychische Ursache zurückzuführen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren COVID-19 Infektion im Jahr 2020 an einem Long COVID Syndrom gelitten habe, hätten sich die derartigen Symptome nach einiger Zeit wieder regeneriert. Die deutliche Verschlechterung sei nach der Impfung aufgetreten. Daher sei davon auszugehen, dass der erneute Beginn der Symptome auf die Impfung zurückzuführen sei. Die anderen Vorerkrankungen der Beschwerdeführerin würden in keinem Zusammenhang mit der derzeitigen Symptomlage stehen. Die degenerativen Abnützungserscheinungen würden die extreme Schwäche und die Schwindelanfälle von der Beschwerdeführerin nicht erklären.
Die Beschwerdeführerin legte weder medizinische Befunde noch eine gutachterliche Äußerung auf gleicher fachlicher Ebene vor.
17. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 06.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 09.08.2024 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.
Der Beschwerdeführerin wurden am 03.11.2021, 23.11.2021 und am 11.05.2022 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) in der Ordination einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie beim Österreichischen Roten Kreuz in der XXXX , verabreicht.
Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021.
Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von sechs Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht.
Vom 15.10.2020 bis 23.11.2020 befand sich die Beschwerdeführerin wegen einer COVID-19 Infektion in einer Abteilung für Innere Medizin und anschließend in der Abteilung für Akutgeriatrie und Remobilisation im Krankenhaus XXXX . Am 06.12.2021, zwei Wochen nach der zweiten Impfung am 23.11.2021, traten bei der Beschwerdeführerin wiederholte Schmerzen, vor allem in der Oberschenkelmuskulatur, auf, die dazu führten, dass sie nicht mehr gehen konnte und mit der Rettung ins Krankenhaus XXXX gebracht werden musste. Dort wurde eine Hyperventilation festgestellt und die Beschwerdeführerin verließ noch am selben Tag das Krankenhaus. Die Schmerzen in der Oberschenkelmuskulatur halten bis dato unverändert an.
Darüber hinaus bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen; chronisches Schmerzsyndrom und Schwäche der Beine; Long COVID nach COVID-19-Erkrankung (am 02.11.2020); Blasenentleerungsstörung mit Harnverhalt (November 2020); Bandscheiben-Operation nach Bandscheibenprolaps L4/L5 mit Revision (1990); Rez. Herpes Zoster und Post-Zoster Neuralgie rechts gluteal; Discusprolaps C3/C4, C4/C5, C5C6 und C6/C7 mit Duralsackbedrängung und Neuroforamenstenosen; Verdacht auf Small Fiber Polyneuropathie; Psoriasis Arthritis (2017); Raynaud Syndrom an Fingern und Zehen; HTEP links (2019); Varizen-Operation (1996); Zustand nach Migräne mit Aura; Pleuritis, TBC 1994, pos. Quantiferon (Test 2018); Lungenrundherd rechts infrahilär, benigne; Benigner parox. Lagerungsschwindel (November 2020); Borreliose (1998); COPD II, ausgeprägtes Lungenemphysem; Reflux-Ösophagitis, Hiatushernie; Adipositas; Kombinierte Hyperlipidämie; Höhergradige Varus-Gonarthrose bds.; Akromioclavikulargelenksarthrose; Arthrosen der Fingergelenke, Rhizarthrosen beidseits; ISG-Arthrosen beidseits; Lipomexstirpation rechte Schulter (2019); Hypothyreose substituiert nach Strumektomie (2000); Allergien: Voltaren, Nickel, Kobalt, Augmentin, Pantoloc und Aloe Vera.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 23.11.2021 verabreichten COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Long COVID Symptomatik bzw. Chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS), Gehunfähigkeit, Beinschmerzen, Schwäche in den Beinen, Erschöpfungszustände und Ermüdbarkeit, ist nicht wahrscheinlich. Die Impfung hat daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ergeben sich aus den vorgelegten Kopien ihres Impfpasses und aus dem Auszug ihres elektronischen Impfpasses (vgl. AS 8, 8a, 8b).
Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 13.12.2024). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19 Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 13.12.2024).
Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 13.12.2024).
Die Feststellungen zur Diagnose und zu den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden nach der zweiten Impfung beruhen auf dem Ambulanzbericht eines näher genannten Klinikums vom 06.12.2021 und auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus den Fachbereichen der Inneren Medizin, Kardiologie und internistische Intensivmedizin vom 15.01.2024. Dieses Sachverständigengutachten stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei der medizinischen Untersuchung am 11.01.2024 und sämtliche vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf einen Ambulanzbefund eines näher genannten Klinikums vom 22.08.2022, einen Befund eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2022, einen Ambulanzbefund eines näher genannten Klinikums vom 02.11.2022, einen rheumatologischen Ambulanzbefund eines näher genannten Klinikums vom 08.11.2022, einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 09.11.2022, einen Arztbrief eines näher genannten Klinikums vom 15.11.2022, einen Konsiliarbefund eines näher genannten Klinikums vom 12.01.2023, einen Befundbericht eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2023 und auf einen Ambulanzbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 16.06.2023.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.01.2024, welches sich diesbezüglich insbesondere auf einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 11.12.2000, einen rheumatologischen Ambulanzbefund eines näher genannten Klinikums vom 19.11.2018, einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 30.09.2020, einen Arztbrief eines näher genannten Klinikums vom 24.11.2020, einen Bericht über die stationäre pulmologische Rehabilitation eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 18.12.2020, einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 05.07.2021, einen rheumatologischen Ambulanzbefund eines näher genannten Klinikums vom 22.07.2021, einen Ambulanzbefund eines näher genannten Klinikums vom 08.09.2021, einen Ambulanzbefund und einen Erstbericht eines näher genannten Klinikums jeweils vom 15.09.2021, einen rheumatologischen Ambulanzbefund eines näher genannten Klinikums vom 28.10.2021 und auf einen Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 12.11.2021, stützt.
Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen bzw. genauer zwischen dem ihr verabreichten Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) und ihren gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien
- passende Inkubationszeit,
- entsprechende Symptomatik und
- keine andere wahrscheinlichere Ursache
erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin kam es am 06.12.2021 zum „plötzlichen Auslassen ihrer Beine“ und zu einer kompletten Gehunfähigkeit, die in einem Abtransport in einem Krankenwagen zu einem nahe gelegenen Klinikum resultierte (vgl. AS 4). Dem Entlassungsbefund des näher genannten Klinikums vom 06.12.2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Hyperventilation ins Klinikum eingeliefert wurde (vgl. „Zum Untersuchungszeitpunkt präsentiert sich die Patientin in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand und cardiopulmonal stabil. Es besteht jedoch eine leichte Hyperventilation, welche insbesondere beim Sprechen an Intensität gewinnt. In der klinischen Untersuchung findet sich ein vesikuläres Atemgeräusch beidseits. Eine weitere Abklärung wird von der Patientin nicht gewünscht.“). Laut den Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin komme es seit diesem Vorfall zum rezidivierenden Auftreten von Beinschmerzen, Schwäche in den Beinen, aber auch zu einer allgemein rascheren Ermüdbarkeit und Erschöpfungszuständen. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang sei aufgrund dessen anzunehmen (vgl. AS 77).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der gegenständliche Vorfall am 06.12.2021, somit dreizehn Tage nach der zweiten Impfung vom 23.11.2021, stattfand, sohin kann grundsätzlich – bei ausschließlicher Betrachtung des Zeitrahmens der Impfung und des für die Beschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren essentiellen Vorfalls – von einer passenden Inkubationszeit ausgegangen werden. Jedoch ist in diesem Hinblick auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu verweisen, denen bereits vor der ersten und zweiten Impfung ähnliche Beschwerden zu entnehmen sind (vgl. Ambulanzbefund Long Covid GM vom 08.09.2021: „Diagnose: Long COVID-Syndrom, Sprechdyspnoe, Atemwegserkrankung Stadium II, Lungenemphysem, Psoriasisarthritis, Lagerungsschwindel, Hyperventilationsschwindel, Prodromi […] Epikrise: Die Pat. erlitt im Oktober 2020 eine PCR gesicherte COVID-Infektion mit Pneumonie bds. […] Zudem besteht eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angststörung, Schweißausbrüchen, Hyperventilation und damit verbundenen Schwindel bei Hyperventilation. Bisher wurde keine Impfung durchgeführt […] Bei der heutigen Untersuchung hatte sie eine starke Erschöpfung mit einem Schwächegefühl von 61 von 63 maximalen Punkten, die Ganggeschwindigkeit ist herabgesetzt mit 0,5 m/sec. Sie hat eine Sprechdyspnoe und eine Hyperventilation mit einer Atemfrequenz von 25, die bei Beruhigung sich wieder auf 18 reduzierte. Bzgl. der übrigen Diagnosen keine Neukenntnisse […]“). Auch der Gutachter sprach sich in seinem Sachverständigengutachten vom 15.01.2024 gegen einen klaren zeitlichen Zusammenhang aus: „Auch der zeitliche Zusammenhang der angeführten Beschwerden mit den Impfungen ist aus objektiver Sicht (bei Durchsicht der Befunde) nicht eindeutig erkennbar, da viele Beschwerden bereits vorbestanden haben […] Dieser [Anm.: gemeint ist ein klarer zeitlicher Zusammenhang] mag zwar aus Sicht der Patientin (Zunahme oder Beginn der Beschwerden zwei Wochen nach der zweiten COVID-19 Impfung) gegeben sein, aus den Befunden und dem in den Unterlagen dokumentierten Krankheitsverlauf lässt sich dieser zeitliche Zusammenhang aber nicht herauslesen.“ (vgl. AS 62, 63).
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Symptome und den verabreichten Impfungen in Anbetracht der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, ein solcher aber aufgrund fehlender relevanter Befunde gutachterlich nicht darstellbar ist. Insbesondere lässt sich auch den vorliegenden medizinischen Unterlagen insgesamt kein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der zweiten COVID-19 Impfung und den angeführten Beschwerden entnehmen.
Selbst bei der Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs ist jedoch im nächsten Schritt noch zu prüfen, ob eine entsprechende Symptomatik vorliegt. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 13.12.2024). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 2.571 Schwindel, 6.593 Müdigkeit, 3.686 Gelenksschmerzen, 3.472 Muskelschmerzen und 1.543 Schmerzen in einer Extremität. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Die vorgebrachten Leidenszustände – mit Ausnahme der Gehunfähigkeit – deuten grundsätzlich auf zu erwartende Impfreaktionen, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, hin (vgl. https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-31.12.2023_BTVI.pdf, abgerufen am 13.12.2024). Eine Gehunfähigkeit ist den Unterlagen des BASG demgegenüber nicht als gemeldete Nebenwirkung zu entnehmen.
Laut dem Sachverständigengutachten vom 15.01.2024 ist eine tatsächliche Impfreaktion oder Impfkomplikation jedoch nicht fassbar:
Eingangs führt der Gutachter im gegenständlichen Sachverständigengutachten aus, dass er die beschriebenen Beschwerden und Erkrankungen keiner bekannten Impfnebenwirkung zuordnen könne. Demnach werde zwar das Chronic Fatigue Syndrom (CFS) als Impffolge (Post-Vac Syndrom) in Internetforen und Medien diskutiert, jedoch finde sich in der medizinischen Fachliteratur kein entsprechender mit der COVID-19 Impfung assoziierter Fall und sei auch pathophysiologisch kein derartiger kausaler Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung bewiesen. Dabei stelle auch das Paul-Ehrlich-Institut bei einer „Observed-versus-Expected“ Analyse kein Risikosignal für das Auftreten eines CSF oder von Long-COVID-ähnlichen Beschwerden im Zusammenhang mit COVID-19 Impfstoffen fest. Das Auftreten eines CFS nach diversen Impfungen werde schon seit Jahren auch nach anderen Impfungen immer wieder diskutiert. Eine fundierte Evidenzlage zu diesem Thema im Allgemeinen und zum Auftreten eines CFS nach einer Impfung gegen das Corona-Virus im Besonderen sei aber nicht vorhanden.
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Beschwerde aus, dass anders als es im Gutachten dargestellt werde, „mittlerweile in diversen medizinischen Fachzeitschriften zum Zusammenhang der ME/CFS Erkrankung, POTS und dem Mastzellenaktivierungssyndrom publiziert“ werde. In der medizinischen Literatur werde schon „seit geraumer Zeit über den Zusammenhang zwischen der Erkrankung ME/CFS POTS und der Impfung debattiert, dass es bis dato keine lang angelegten Studien [gebe], sei einzig und allein der Aktualität der Thematik geschuldet“ (vgl. AS 76). Bezugnehmend auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beispielhaft vorgebrachten Quellen, die laut der Beschwerdeführerin eine entsprechende Symptomatik eines Impfschadens belegen würden (vgl. AS 76), ist anzumerken, dass bereits der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten ausführlich erläuterte, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen der COVID-19 Impfung und einer ME/CFS Erkrankung seit längerem diskutiert werde, sich jedoch in der medizinischen Fachliteratur kein einziger mit der COVID-19 Impfung eindeutig assoziierter Fall finden lasse und auch keinerlei Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang bestehen würden (vgl.AS 62).
Insofern die vertretene Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde weiters vorbringt, dass der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten in Bezugnahme auf seine Contra-Argumentation „nicht objektiv, sondern vielmehr von einer gewissen Voreingenommenheit begleitet“ erscheine (vgl. AS 77), so ist festzuhalten, dass der beigezogene Gutachter seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründete und sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gutachters oder einer fehlenden Objektivität desselben ergeben haben. Den pauschalen Vorwurf begründete die Beschwerdeführerin auch nicht weiter.
Daraus kann geschlossen werden, dass die Leidenszustände der Beschwerdeführerin im Gesamten keine typischen Impfreaktionen bzw. Nebenwirkungen auf eine Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer sind.
Der Vollständigkeit halber ist im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sind. Dazu führt der medizinische Sachverständige aus, dass es seit der schweren COVID-19 Infektion der Beschwerdeführerin im Oktober und November 2020 zu einer mehrere Monate anhaltenden respiratorischen Insuffizienz, sowie zu einer deutlichen Leistungseinbuße gekommen und ein Long-Covid Syndrom diagnostiziert worden sei. Anlässlich eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus seien als Hauptdiagnosen im August 2021 eine höhergradige Schwäche mit Mobilitätseinschränkung und Reduktion der Alltagskompetenzen, sowie ein multifaktorieller Schwindel genannt worden. Laut der Beschwerdeführerin sei es zwei Wochen nach der Impfung im November 2021 zu einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerden gekommen. Nachdem keine andere Ursache für die Beschwerden gefunden werden habe können, sei für ihn als verbleibende Ursache in erster Linie das Vorliegen eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS) zu diskutieren. Die betreffenden Symptome, wie Schmerzen der Muskulatur, Schwäche in den Beinen bis zur Gehunfähigkeit, Müdigkeit und rasche Ermüdbarkeit mit Erschöpfungszuständen nach körperlicher Belastung würden auf jeden Fall zum typischen Bild dieser Erkrankung gehören (vgl. AS 60). Bei der Beschwerdeführerin würden zudem auch zahlreiche degenerative Veränderungen an diversen Gelenken und der Wirbelsäule bestehen. Es würden auch sowohl im HWS-, Schulter-, als auch LWS-Bereich erhebliche degenerative Abnützungserscheinungen vorliegen. Es liege auch ein Zustand nach einer Diskusoperation im Bereich L5/S1 vor. Die bestehenden chronischen Schmerzzustände würden zumindest auch teilweise mit diesen erheblichen Vorschädigungen in Zusammenhang gebracht werden können. Die Beschwerden würden nicht eindeutig einem definierten Organbefund zugeordnet werden können, die zahllosen zur Abklärung durchgeführten Untersuchungen und Befunde seien durchwegs negativ gewesen (vgl. AS 61). Auf die Frage, ob es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, führte der Gutachter aus, dass trotz des Vorliegens der zahlreichen orthopädischen und rheumatologischen Vorerkrankungen, diese zumindest nicht vollständig die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden, wie die belastungsabhängige Schwäche und Schmerzen der Beine, erklären können würden. Zusammengefasst spreche jedoch erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. AS 63, Rückseite).
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde demgegenüber vorbringt, dass sie zwar im Jahr 2020 aufgrund einer schweren COVID-19 Infektion an einem Long COVID Syndrom gelitten habe, sich die derartigen Symptome nach einer Zeit aber wieder regeneriert hätten und eine deutliche Verschlechterung nach der Impfung aufgetreten sei (vgl. AS 77), ist auf die medizinischen Unterlagen in dem Zeitraum zwischen der Infektion Ende 2020 und vor den COVID-19 Impfungen im November 2021 zu verweisen, denen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin durchgehend eine Long COVID Symptomatik entnommen werden kann und eine kurzzeitige Besserung, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde im Zeitraum Juni bis September 2021, demgegenüber nicht befundbelegt ist (vgl. Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 09.06.2021: „Die Pat. schildert eine durchgemachte COVID Infektion im Okt. 2020. Sie war auch in stationärer Behandlung unter anderem auch intensivmedizinisch behandelt aber nicht beatmet […] Sie entwickelte panikartige Ängste vor allfälligen Covidmutationen […] Außerdem schildert sie, dass sie massive Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit, insbesondere im Rahmen der akuten Erkrankung u. auch noch Monate danach beklagte […] Neurologischerseits wurde von […] vor Jahren eine PNP [Anm.: gemeint ist eine Polyneuropathie] festgestellt, diesbezüglich schildert sie Schmerzen im Bereich der Füße […] Auch ein Lagerungsschwindel sei aufgetreten, weshalb Trental verordnet wurde ohne wesentlichen Erfolg wird einerseits geschildert, andererseits aber auch eine Verschlechterung des Schwindels bei Beendigung dieser Therapie […]“; vgl. auch den Arztbrief eines näher genannten Klinikums vom 25.08.2021: „Aufenthalt 29.07.2021 - 26.08.2021 […] Diagnosen bei Entlassung: Höhergradige Schwäche, Mobilitätseinschränkung und Reduktion der ADL-Kompetenzen bei multifaktorieller Vertigo und Zustand nach COVID-19 Infektion mit espiratorischer Insuffizienz 10/2020 […] Anamnese: Frau XXXX ist wegen Long COVID und Atemproblemen stationär aufgenommen worden “; vgl. auch den Ambulanzbefund Long COVID GM eines näher genannten Klinikums vom 08.09.2021: „Diagnose: Long COVID-Syndrom, Sprechdyspnoe, Atemwegserkrankung Stadium II, […] Lagerungsschwindel, Hyperventilationsschwindel […] Epikrise: […] Bei der heutigen Untersuchung hatte sie eine starke Erschöpfung mit einem Schwächegefühl von 61 von 63 maximalen Punkten, die Ganggeschwindigkeit ist herabgesetzt mit 0,5 m/sec“; vgl. auch den Ambulanzbefund eines näher genannten Klinikums vom 15.09.2021: „Anamnese/Status: Die Pat. klagt seit längerem schon über Schmerzen im re. Kniegelenk ohne erinnerliches Trauma. Die Schmerzen eher dorsomedial und in den Unterschenkel herabziehend […] Diagnose: Varusgonarthrosis dext.“, sowie den Erstbericht des bereits genannten Klinikums vom 15.09.2021: „Anamnese: Die Pat. klagt seit längerem schon über Schmerzen in den Handgelenken und in allen Gelenken der Finger bds. ohne jegliches erinnerliches Trauma […] Diagnose: V.a. rheumatoide Arthritis, DD: Fibromyalgie“; vgl. auch den Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 05.10.2021: „Anamnese: […] Wegen Schwindels wurde neu verordnet Vertirosan, zusätzlich neu verordnet Rosuvastatin […] Sie fühlt sich von der Energie und vom Wohlbefinden immer noch beeinträchtigt, kommt aber mit der Situation ausreichend gut zurecht, beherrschende Ängste derzeit nicht vorliegend.“).
Dass die anderen Vorerkrankungen jedenfalls „in keinem Zusammenhang mit der derzeitigen Symptomlage“ stehen würden (vgl. AS 77), ist wie bereits ausführlich dargelegt, unrichtig, zumal die „extreme Schwäche und die Schwindelanfälle“ im Zeitraum vor den Impfungen mehrmals diagnostiziert wurden (siehe hierzu die obig zitierten medizinischen Befunde).
Eine Wahrscheinlichkeit, dass die zweite (oder eine andere) COVID-19 Impfung ursprünglich ausschlaggebend für die Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin waren, lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Dem vorgelegten Konsiliarbefund eines näher genannten Klinikums vom 12.01.2023 ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre Beschwerden auf die COVID-19 Impfungen zurückführe. Der behandelnde Arzt sehe von neurochirurgischer Seite aus keine Erklärung für die Beschwerden. Dem Arztbrief ihres behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2023 ist im Unterpunkt „Stellungnahme“ zu entnehmen, dass der Arzt aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der zweiten COVID-19 Impfung eine mögliche Nebenwirkung an die AGES gemeldet habe. Lediglich im Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 16.06.2023 lässt sich die Vermutung finden, dass „am ehesten ein Zusammenhang mit der 2. Comirnaty-Impfung“ bestehe, „für eine andere Genese gebe es aktuell keine eindeutigen Anzeichen“. Der Seite 2 dieses ärztlichen Schreibens lässt sich unter dem Unterpunkt „Erhobene Befunde“ und weiterführend unter dem Punkt „Anamnese“, entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden seit 1 ½ Jahren bestehen würden und diese „subjektiv wenige Wochen nach der zweiten COVID Impfung“ begonnen hätten. Wenngleich eingangs einige mögliche Ursachen für die Beschwerden von der Ärztin ausgeschlossen wurden, ging das medizinische Dokument mit keinem Wort auf die durchgestandene COVID-19 Infektion im Jahr 2020 ein. Das alleinige Anführen der Impfung aufgrund des „subjektiven“ Empfindens der Beschwerdeführerin vermag jedoch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Auslösens der Beschwerden zu begründen, da die beschriebenen Beschwerden bereits nach der durchgestandenen COVID-19 Infektion, aber noch vor den ersten beiden COVID-19 Impfungen, vorhanden waren. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenso folgerichtig vorbrachte, wird über eine ME/CFS bzw. POTS Erkrankung als Symptomatik eines Impfschadens seit einiger Zeit in medizinischen Fachkreisen diskutiert. Jedoch gibt es – wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Gutachter ausführten – weiterhin keine eindeutigen Nachweise in der Wissenschaft, die einen Zusammenhang zwischen einer ME/CFS Erkrankung bzw. POTS und einer COVID-19 Impfung belegen würden. Eine derartige Aussage findet sich in keinen der vorgelegten medizinischen Befunden. Unter Zugrundelegung sämtlicher verfügbaren wissenschaftlichen Berichten und medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin, kann aufgrund dessen nicht von einem Zusammenhang ausgegangen werden. Eine Korrelation zwischen der Impfung und der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Long COVID bzw. ME/CFS Symptomatik kann nicht festgestellt werden.
Dies bedeutet, dass bei den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin mehr dagegen als dafür spricht, dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer hierfür verantwortlich ist, sondern insbesondere die im Oktober und November 2020 erlittene COVID-19 Infektion und die Vorerkrankungen, wahrscheinlicher sind. Laut dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 15.01.2024 sprechen keine der vorgelegten Befunde (eindeutig) für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit der Impfung.
Den Argumenten des Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ihre Ausführungen waren nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welche einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und ihren Leidenszuständen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde.
Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständige aus dem Fachbereich für Innere Medizin, Kardiologie und internistische Intensivmedizin vom 15.01.2024 in ihrer Beschwerde vom 29.07.2024 somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Sie erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Jene Leidenszustände, welche die Beschwerdeführerin beschreibt, fanden auch Eingang in das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.01.2024.
Hingegen sind die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die unbestritten bestehenden Leidenszustände der Beschwerdeführerin – Long COVID bzw. Chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS), Gehunfähigkeit, Beinschmerzen, Schwäche in den Beinen, Erschöpfungszustände und Ermüdbarkeit – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf die durchgestandene COVID-19 Infektion, sowie orthopädische und rheumatologische Vorerkrankungen, zurückzuführen sind, schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Da keines der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien, genauer die passende Inkubationszeit, die entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache, im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem der Beschwerdeführerin verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und ihrem chronischen Erschöpfungssyndrom (CFS), inkl. aufgetretener Gehunfähigkeit, rezidivierendem Auftreten von Beinschmerzen, Schwäche in den Beinen, auftretenden Erschöpfungszuständen und Ermüdbarkeit, nicht wahrscheinlich ist. Die Impfung hat aufgrund des fehlenden kausalen Zusammenhangs daher weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:
„§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022
[...]
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
[…]
§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
[…]
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3
[…]
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:
„§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. …“
Der Beschwerdeführerin wurden am 03.11.2021, 23.11.2021 und am 11.05.2022 drei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht.
Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.
Wie festgestellt war Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, Kardiologie und internistischen Intensivmedizin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist.
Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz.
Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Beschwerden – Long COVID bzw. Chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS), Gehunfähigkeit, Beinschmerzen, Schwäche in den Beinen, Erschöpfungszustände und Ermüdbarkeit – sind nicht abschließend auf eine Ursache zurückzuführen, aus den Untersuchungen sind lediglich Theorien für die Ursache ableitbar, wie beispielsweise die durchgestandene COVID-19 Infektion im Jahr 2020, sowie diverse orthopädische und rheumatologische Vorerkrankungen. Die Beschwerden sind somit auf bereits vor der Impfung bestehende Leiden und nicht auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer zurückzuführen
Die Impfung hat weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.