Eine gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. B 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).
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