Ra 2015/09/0018 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG (BGBl. I Nr. 158/1998) sollte die Differenzierung zwischen formellen und materiellen Mängeln aufgegeben werden und jeder prinzipiell verbesserungsfähige Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich sein. Im Ergebnis kommt ein Verbesserungsauftrag nach genannter Novelle nicht mehr nur bei Formgebrechen sondern auch bei materiellen Mängeln in Betracht wie zum Beispiel beim Fehlen eines begründeten Beschwerdeantrages. Bei kollektiv(gesamt)vertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil OGH 7. November 2002, 8 Ob A209/02x). Eine solche Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen. Entscheidend ist daher, dass sich die Erklärung der Gesamtgeschäftsführer als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt, was rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar ist. Auch eine Ermächtigung des Gesamtgeschäftsführers durch den oder die übrigen Geschäftsführer oder die Erteilung einer Handlungsvollmacht nach § 28 Abs. 1 GmbH-Gesetz kommen in Betracht (vgl. Urteil OGH 25. April 1995, 1 Ob 538/95). Daher kann ein (nur) gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer von den übrigen Geschäftsführern ermächtigt werden und in dieser Weise die GmbH allein vertreten (vgl. E 15. Dezember 2006, 2005/04/0091). Trotz der Pflicht zur umgehenden Anmeldung zum Firmenbuch entfaltet die Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis im Firmenbuch lediglich deklarative Wirkung. Die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis werden daher schon bei (korrekter) Beschlussfassung wirksam.